Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der Nordischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Schwedisch, Finnisch, Norwegisch, Dänisch und Isländisch), die Abkürzung und das Emblem der Nordischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.