Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) § 0

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.09.1998

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Titel

ZUSATZABKOMMEN ZU DEM IN PARIS AM 2. SEPTEMBER 1949 UNTERZEICHNETEN ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES, ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EUROPARAT BETREFFEND DAS EUROPÄISCHE ZENTRUM FÜR LEBENDE SPRACHEN
StF: BGBl. III Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1085 AB 1179 S. 120. BR: AB 5683 S. 641.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

etwaige Staatenliste siehe Stammvertrag, dieses Zusatzabkommen wird mit Buchstabe ,,A" gekennzeichnet

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz eins, mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und der Europarat,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Ministerkomitee des Europarates bei seiner 511. Tagung (April 1994) die Resolution (94) 10 betreffend die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Lebende Sprachen, im folgenden „das Zentrum“ genannt, als Erweitertes Teilabkommen angenommen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Republik Österreich die Verpflichtung eingegangen ist, den Sitz des Zentrums beizustellen sowie alle zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Zentrum eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates *) vom 2. September 1949, dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Zentrum Anwendung findet;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen, um Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums in Graz zu regeln,

SIND WIE FOLGT übereingekommen:

____________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012

Gesetzesnummer

10001556

Dokumentnummer

NOR11001578

Alte Dokumentnummer

N1199855290L

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