Die Regierung der Republik Österreich und der Europarat,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Ministerkomitee des Europarates bei seiner 511. Tagung (April 1994) die Resolution (94) 10 betreffend die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Lebende Sprachen, im folgenden „das Zentrum“ genannt, als Erweitertes Teilabkommen angenommen hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Republik Österreich die Verpflichtung eingegangen ist, den Sitz des Zentrums beizustellen sowie alle zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen;
IN DER ERWÄGUNG, daß das Zentrum eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates *) vom 2. September 1949, dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Zentrum Anwendung findet;
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen, um Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums in Graz zu regeln,
SIND WIE FOLGT übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,