Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Resolution angenommen hat, die soweit als möglich die Vereinheitlichung der Privilegien und Immunitäten ins Auge faßt, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Spezialorganisationen genießen; und
da zwischen den Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen Besprechungen betreffend die Durchführung der vorerwähnten Resolution stattgefunden haben,
hat demgemäß die Generalversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Resolution 179 (II) das folgende Übereinkommen genehmigt, welches den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen wie auch jedem anderen Staat, der Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen ist, zum Beitritt unterbreitet wird.hat demgemäß die Generalversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Resolution 179 (römisch II) das folgende Übereinkommen genehmigt, welches den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen wie auch jedem anderen Staat, der Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen ist, zum Beitritt unterbreitet wird.