Der Umstand, dass ein Kellergeschoß nicht als "abstandsrelevant" im Sinn von § 13 Abs. 4 Stmk BauG 1995 zu qualifizieren ist, führt nicht dazu, dass die Front dieses Kellergeschoßes ihrerseits nicht den gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Stmk BauG 1995 zu ermittelnden Grenzabstand einzuhalten hätte.Der Umstand, dass ein Kellergeschoß nicht als "abstandsrelevant" im Sinn von Paragraph 13, Absatz 4, Stmk BauG 1995 zu qualifizieren ist, führt nicht dazu, dass die Front dieses Kellergeschoßes ihrerseits nicht den gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, Stmk BauG 1995 zu ermittelnden Grenzabstand einzuhalten hätte.