(7)Absatz 7Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Abs. 6 Z 1 einzuhalten.Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins,, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins, einzuhalten.