Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll § 0

Kurztitel

Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 84/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

08.12.2005

Index

19/21 Angestellte internationaler Organisationen

Titel

(Übersetzung)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal 1
StF: BGBl. III Nr. 84/2010 (NR: GP XXIII RV 29 AB 178 S. 27. BR: AB 7740 S. 747.)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 180/2000

Sonstige Textteile

________________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2000,.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2007 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Art. römisch VI Absatz eins, mit 19. August 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Deutschland, Frankreich, Guatemala, Jamaika, Kenia, Liechtenstein, Mali, Monaco, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vereinigtes Königreich:

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 19. Februar 2013 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll auch auf die Insel Man Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

eingedenk des am 9. Dezember 1994 in New York beschlossenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal,

zutiefst besorgt über die immer wiederkehrenden Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,

in der Erkenntnis, dass Einsätze der Vereinten Nationen, die zum Zweck der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung sowie zum Zweck der Leistung humanitärer Nothilfe durchgeführt werden und die für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal mit besonderen Risiken verbunden sind, es erfordern, den Umfang des nach dem Übereinkommen vorgesehenen rechtlichen Schutzes für dieses Personal auszuweiten,

überzeugt von der Notwendigkeit, über wirksame Regelungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Urheber von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, das an Einsätzen der Vereinten Nationen beteiligt ist, vor Gericht gebracht werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.2.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

27.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

20006904

Dokumentnummer

NOR40121684

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/84/P0/NOR40121684

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