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Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 78/2017

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Unterzeichnungsdatum

04.06.2012

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 78/2017 (NR: GP XXV RV 1469 AB 1571 S. 173. BR. AB 9780 S. 866.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Mai 2017 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 61, Absatz eins, mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Von den Vertragsstaaten wurden nachstehende Behörden gemäß Artikel 22, Absatz 3 und zuständige Stellen gemäß Artikel 46, des Vertrages benannt:

Österreich:

Als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 22, Absatz 3, des Vertrages werden die Landespolizeidirektionen, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) und die Landesregierungen bestimmt.

Als für die Umsetzung von Kapitel römisch VI zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 46, des Vertrags werden die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) sowie die Landespolizeidirektionen bestimmt.

Schweiz:

Als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 22, Absatz 3, des Vertrages werden die Kantonspolizeien und die Stadtpolizeien der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt.

Als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 46, des Vertrages werden das Bundesamt für Straßen (ASTRA) für die technische Umsetzung des anvisierten automatischen Austausches von Fahrzeug- und Halterdaten, die Staatsanwaltschaften der Kantone bzw. in einigen Kantonen die Kantonspolizeien für die Durchsetzung rechtskräftiger Bußen und die Kantons- und Stadtpolizeien für alle übrigen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Kapitel römisch VI bestimmt.

Liechtenstein:

Als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 22, Absatz 3, des Vertrags wird die Liechtensteinische Landespolizei bestimmt.

Als für die Umsetzung von Kapitel römisch VI zuständige Behörde im Sinne von Artikel 46, des Vertrags wird ebenfalls die Liechtensteinische Landespolizei bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein,

nachstehend «die Vertragsstaaten» genannt,

Sub-Litera, i, n der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,

Sub-Litera, i, m Bestreben, durch ihre Zusammenarbeit einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, der Korruption sowie des Terrorismus zu leisten,

Sub-Litera, i, n Weiterentwicklung des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden1 vom 27. April 1999,

Sub-Litera, i, m Lichte der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung,

Sub-Litera, i, n der Absicht, die bestehende, enge polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Sicherheit des Straßenverkehrs zu leisten,

Sub-Litera, i, m Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs,

unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 vom 4. November 1950 und dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten3 vom 28. Jänner 1981 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll4 vom 8. November 2001 hiezu und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Vertragsstaaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Vertragsstaat voraussetzt,

sind wie folgt übereingekommen:

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2001,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1988,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2008,.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde, Fahrzeugdaten, Kantonspolizei

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193679

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