Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 2

Kinderbetreuungsgeld

Anspruchsberechtigung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsAnspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind), sofern
    1. Ziffer eins
      für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht oder für dieses Kind nur deswegen nicht besteht, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht,
    2. Ziffer 2
      der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
    3. Ziffer 3
      der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 14 600 Euro nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, Ziffer eins, hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ein Elternteil, für dessen Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, der
    1. Ziffer eins
      die Anwartschaft gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, des Karenzgeldgesetzes (KGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 14, KGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, erfüllt oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Paragraph 102 b, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001, oder gemäß Paragraph 99, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001, erfüllt.
    Vom Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaft gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, erfüllt sind. Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
  3. Absatz 3Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG sind Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4Für ein Kind ist ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ausgeschlossen.
  5. Absatz 5In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf Kinderbetreuungsgeld derjenige Elternteil, der die Betreuung des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, überwiegend durchführt.
  6. Absatz 6Bei Mehrlingsgeburten gebührt Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraph 3 a, nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Bundesgesetz für jedes Mehrlingskind erfüllt sind.
  7. Absatz 7Auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden (Paragraph 5, Absatz 6,), wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichts verkürzt. Ein Verzicht ist nur für ganze Kalendermonate möglich.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40042974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P2/NOR40042974

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