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Schutz von Kindern § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Kindern

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 49/2011

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

20.11.2017

Unterzeichnungsdatum

19.10.1996

Index

29/01 Zivilrecht

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996
StF: BGBl. III Nr. 49/2011 (NR: GP XXIV RV 867 AB 930 S. 80. BR: AB 8398 S. 789.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 49/2011 *Armenien III 49/2011 *Australien III 49/2011 *Belgien III 133/2014 *Bulgarien III 49/2011 *Dänemark III 60/2012 *Deutschland III 49/2011 *Dominikanische R III 49/2011 *Ecuador III 49/2011 *Estland III 49/2011, III 93/2013, III 133/2014 *Finnland III 49/2011 *Frankreich III 49/2011, III 60/2012 *Georgien III 133/2014 *Griechenland III 93/2013 *Irland III 49/2011 *Italien III 154/2015 *Kroatien III 49/2011 *Lesotho III 93/2013 *Lettland III 49/2011, III 93/2013 *Litauen III 49/2011 *Luxemburg III 49/2011 *Malta III 49/2011 *Marokko III 49/2011 *Monaco III 49/2011 *Montenegro III 60/2012, III 93/2013 *Niederlande III 49/2011 *Polen III 49/2011, III 60/2012, III 93/2013 *Portugal III 60/2012 *Rumänien III 49/2011 *Russische F III 93/2013 *Schweden III 93/2013 *Schweiz III 49/2011 *Slowakei III 49/2011 *Slowenien III 49/2011 *Spanien III 49/2011 *Tschechische R III 49/2011, III 60/2012 *Ukraine III 49/2011, III 35/2016 *Ungarn III 49/2011 *Uruguay III 49/2011 *Vereinigtes Königreich III 93/2013 *Zypern III 49/2011, III 60/2012

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2016,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 2010 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 61, Absatz 2, Litera a, für Österreich mit 1. April 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalt der Republik Österreich gemäß Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 54, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz eins, seinen Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen.

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 52, Absatz eins,, dass die Bestimmungen zum anzuwendenden Recht dieses Übereinkommens den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlussprotokoll und Zusatzprotokoll vorgehen.

Ferner hat die Republik Österreich nachstehende Mitteilungen gemäß Artikel 45, Absatz eins, abgegeben:

Mitteilungen der Republik Österreich gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern an das Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

1. Bestimmung der Zentralen Behörde (Artikel 45, Absatz eins und Artikel 29, Absatz eins,)

Die Republik Österreich teilt gemäß Artikel 29, Absatz eins und Artikel 45, Absatz eins, mit, dass sie das Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde bestimmt hat:

Bundesministerium für Justiz

Abteilung römisch eins 10

Postfach 63

1016 Wien

Sprachen: Deutsch und Englisch

2. Mitteilung nach Artikel 45, Absatz eins und Artikel 44,

Die Republik Österreich teilt gemäß Artikel 45, Absatz eins und Artikel 44, mit, dass Ersuchen nach Artikel 33, an die Zentrale Behörde zu richten sind.

Gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2003/93/EG1 des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen, hat die Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Österreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

______________________________

1 ABl. Nr. L 48 vom 21.02.2003 S. 1.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande und für Curaçao), Polen, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34]:

Belgien, Estland, Georgien, Griechenland, Italien, Lesotho, Lettland, Montenegro, Polen, Russische F, Schweden, Ukraine, Vereinigtes Königreich.

Albanien: Erklärung:

Gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens, erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen nach Absatz eins, dieses Artikels ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.

Armenien: Erklärung:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalte:

Gemäß Artikel 60, des Übereinkommens, erklärt die Republik Armenien folgende Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 54, Absatz 2, des Übereinkommens, erhebt Einspruch gegen die Verwendung des Französischen;
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 55, Absatz eins, Litera a, ist es der Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und der staatlichen Registrierung unterliegenden Grundbesitzes und anderen Vermögens eines Kindes zu treffen;
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 55, Absatz eins, Litera b, ist die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Bulgarien: Erklärung zu Artikel 34, Absatz 2 :,

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen nach Absatz eins, des selben Artikels nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Vorbehalt zu Artikel 60, Absatz eins :,

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens und wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen, behält sich die Republik Bulgarien das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Bulgarien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Dänemark: Vorbehalt:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Dänemark unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, erklärt das Königreich Dänemark, dass die Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, erklärt das Königreich Dänemark, dass es die in Artikel 54, Absatz 2, vorgesehene Verwendung von Französisch ablehnt.

Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland und die Färöer-Inseln.

Gemäß Artikel 44, bezeichnet das Königreich Dänemark die Zentrale Behörde als Behörde, an die die Ersuchen nach Artikel 8,, 9 und 33 zu richten sind.

Deutschland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Bundesrepublik Deutschland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Artikel 54, Absatz 2 und Artikel 60, des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache ein.

Estland:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens, den Behörden der Republik Estland nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Estland zu Artikel 54, einen Vorbehalt, dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Estland gesendete Mitteilung in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Estland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gemäß Artikel 52, Absatz eins, abgegeben am 12. Juli 2012.

Finnland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Finnland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Frankreich:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Frankreich unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gemäß Artikel 34, Absatz 2 :,

Frankreich erklärt, dass Ersuchen nach Absatz eins, dieses Artikels seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Französische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 unterzeichneten Bestimmungen zwischen der Französischen Republik und der Volksrepublik Polen über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.

Irland:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Irland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Kroatien: Erklärung zu Artikel 34, Absatz 2 :,

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Erklärung zu den Artikeln 23, 26 und 52:

Die Republik Kroatien erklärt, dass sie wenn sie ein Mitglied der Europäischen Union wird, die einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, in Bezug auf die von dem Übereinkommen betroffene Materie, ausgestellt von einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, anwenden wird.

Vorbehalt zu Artikel 60, in Verbindung mit Artikel 55 :,

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens, behält sich die Republik Kroatien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen (unbeweglichen) Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.

Lettland:

Gemäß Artikel 45, Absatz 2, des Übereinkommens, erklärt die Republik Lettland, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Die Republik Lettland erklärt gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens, ihren Vorbehalt gegen die Verwendung des Französischen, vorgesehen in Artikel 54, Absatz 2,

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens, behält sich die Republik Lettland das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Lettland unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Erklärung gem. Artikel 52, Absatz eins, abgegeben am 7. März 2012.

Litauen:

Litauen erklärt:

  • Strichaufzählung
    dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.
  • Strichaufzählung
    dass jede an die Zentrale Behörde der Republik Litauen gesendete Mitteilung von einer Übersetzung ins Litauische oder wenn dies nicht möglich ist, von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein muss.
  • Strichaufzählung
    dass sich die Republik Litauen das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vorbehält, Maßnahmen zum Schutz des in dem Hoheitsgebiet der Republik Litauen befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen.

Luxemburg:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Luxemburg unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Unterzeichnung zum Ausdruck gebrachte Erklärung.

Malta:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 54, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass sie die Kommunikation in der französischen Sprache nicht akzeptieren kann.

Gemäß Artikel 60 und Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Regierung von Malta:

  1. Litera a
    das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen,
  2. Litera b
    das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Malta unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Montenegro:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass die Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, an seine Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Erklärung gem. Artikel 60, abgegeben am 14. Februar 2012.

Niederlande:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in den Niederlanden unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens und Artikel 20, des am 20. Mai 1980 in Luxemburg abgeschlossenen Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts, erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass in den Beziehungen der Niederlande mit anderen Staaten, welche sowohl Vertragsparteien des Übereinkommens von 1996 als auch des Übereinkommens von 1980 sind, das erstgenannte Übereinkommen Vorrang haben solle.

Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass Curaçao nicht an die Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden sei und dass Artikel 6, des vorliegenden Übereinkommens so auszulegen sei, als ob er nur einen Verweis auf andere für das Königreich der Niederlande in Bezug auf Curaçao bindende internationale Menschenrechte oder humanitäre Instrumente enthalte.

Polen: römisch eins – Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, sind nur über das Justizministerium zu übermitteln (Artikel 34, Absatz 2,),
  2. Ziffer 2
    Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Republik Polen unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Artikel 52, Absatz eins, erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht dieses Übereinkommens Vorrang vor den Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der Republik Polen und Österreich über Rechtshilfe in Zivilsachen und über in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Dokumente, abgeändert durch das am 25. Jänner 1973 unterzeichnete Protokoll, haben sollen.

Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.

Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 5. April 1967 abgeschlossenen Bestimmungen zwischen der Volksrepublik Polen und der Französischen Republik über anzuwendendes Recht, Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Privat- und Familienrechts haben sollen.

Erklärung gem. Artikel 52, Absatz eins, abgegeben am 12. Juli 2012.

römisch II – Vorbehalte:

Die Republik Polen

  1. Ziffer eins
    behält sich die Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen (Artikel 55, Absatz eins, Litera a,),
  2. Ziffer 2
    behält sich das Recht vor, jede elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit von polnischen Behörden getroffenen Maßnahmen in Bezug auf unbewegliches sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen befindliches Vermögen eines Kindes unvereinbar ist (Artikel 55, Absatz eins, Litera b,).

Portugal: Vorbehalt:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Portugal unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Rumänien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien, ab dem Zeitpunkt des Beitritts zur Europäischen Union, unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die eingegangenen Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde bzw. die Nationale Behörde für Schutz der Kinderrechte zu übermitteln sind.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 2, des Ratsbeschlusses Nr. 2003/93/CE vom 12. Dezember 2002, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, im Interesse der Gemeinschaft, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu unterzeichnen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 48 vom 21. Februar 2003, erklärt Rumänien Folgendes:
    Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Rumänien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Artikel 60, in Verbindung mit Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor:

  1. Litera a
    die Zuständigkeit seiner Behörden, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Waren eines Kindes zu treffen;
  2. Litera b
    das Recht, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf diese Waren getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Schweiz: Vorbehalt zu Artikel 55, Absatz eins, Litera b, gemäß Artikel 60 :,

Die Schweiz behält sich das Recht vor, eine elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer Maßnahme seiner Behörden in Bezug auf das in seinem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen eines Kindes unvereinbar ist.

Slowakei:

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Slowakische Republik erklärt, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Slowakischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Slowenien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Slowenien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

In Übereinstimmung mit Artikel 34, Absatz 2, des genannten Übereinkommens, erklärt die Republik Slowenien, dass die Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über das Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales zu übermitteln sind.

Spanien:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Spanien unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Wenn das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch das Vereinigte Königreich bis auf das Gebiet von Gibraltar ausgedehnt werden sollte, würde das Königreich Spanien gerne die folgende Erklärung abgeben:

  1. Ziffer eins
    Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, dessen internationale Beziehungen unter Verantwortung des Vereinigten Königreichs fallen und welche dem Prozess der Entkolonialisierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen unterliegen.
  2. Ziffer 2
    Die Behörden von Gibraltar haben lokalen Charakter und üben ausschließlich interne Kompetenzen aus, die ihren Ursprung und ihre Grundlage in einer Verteilung und Zuwendung von Kompetenzen haben, durchgeführt durch das Vereinigte Königreich in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das nicht-autonome Gebiet abhängt.
  3. Ziffer 3
    Als Ergebnis versteht sich jede Beteiligung der Behörden von Gibraltar in der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließlich als im Rahmen der internen Kompetenzen von Gibraltar durchgeführt, und kann in keiner Weise zur Anpassung der Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze herangezogen werden.
  4. Ziffer 4
    Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Zusammenhang mit bestimmten internationalen Verträgen (2007), vereinbart von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007, gilt für das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz der Kinder.

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Spanien, dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 29 :,

Gemäß den Bestimmungen des Artikel 60 und Artikel 55, Absatz eins, Litera a und b des Übereinkommens behält sich Spanien das Recht der Zuständigkeit seiner Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens beehrt sich die Tschechische Republik zu erklären, dass Ersuchen gemäß Artikel 34, Absatz eins, des Übereinkommens ihren Behörden nur über die Behörde für Internationalen Rechtsschutz von Kindern, mit Sitz in Brünn, Benesova 22, zu übermitteln sind.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in der Tschechischen Republik unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Gemäß Artikel 52, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass die Bestimmungen über das anzuwendende Recht des Übereinkommens Vorrang vor den in Warschau am 21. Dezember 1987 unterzeichneten Vertragsbestimmungen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über Rechtshilfe und Regelung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen haben sollen.

Ukraine:

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass Ersuchen für die Zwecke des Absatz eins, dieses Artikels nur über ihre Zentrale Behörde in die Ukraine zu senden sind.

Gemäß Artikel 44, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass die Anträge nach Artikel 8,, 9 und 33 des Übereinkommens an die Zentrale Behörde der Ukraine zu senden sind.

Gemäß den Artikel 55 und 60 des Übereinkommens bestimmt die Ukraine, dass sie:

  1. Litera a
    sich die Zuständigkeit ihrer zuständigen Behörden vorbehält, um gerichtete Maßnahmen zum Schutz der sich in seinem Hoheitsgebiet befindlichen unbeweglichen Sachen eines Kindes zu übernehmen.
  2. Litera b
    sich das Recht vorbehält, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, wenn sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Die Ukraine hat eine Erklärung in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ungarn:

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Ungarn unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

1. Zu Artikel 34, Absatz 2 :,

Gemäß Artikel 34, Absatz 2, des Übereinkommens hat die Republik Ungarn die Ehre zu verkünden, dass Ersuchen nach Absatz eins, des Artikel 34, des Übereinkommens nur an ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

2. Zu Artikel 54, Absatz 2 :,

Gemäß Artikel 54, Absatz 2, des Übereinkommens behält sich die Republik Ungarn das Recht vor, die über ihre Zentrale Behörde übermittelten Ersuchen nur auf Ungarisch zu akzeptieren, wo dies nicht wirtschaftlich ist, so ist der Antrag von einer englischen Übersetzung zu begleiten.

3. Zu Artikel 55, Absatz eins :,

Die Republik Ungarn behält sich das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, jegliche elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.

Zypern:

Gemäß Artikel 45, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern. dass Ersuchen nach Artikel 34, Absatz eins, ihren Behörden nur über ihre Zentrale Behörde zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern einen Vorbehalt zu Artikel 54, – jede an die Zentrale Behörde der Republik Zypern gesendete Mitteilung muss in der Originalsprache und von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein.

Gemäß Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Republik Zypern das Recht der Zuständigkeit ihrer Behörden vor, Maßnahmen zum Schutz des in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen, und behält sich das Recht vor, die elterliche Verantwortung oder Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von ihren Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist, wie in Artikel 55, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehen.

Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in Zypern unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vollstreckt.

Ferner haben nachstehende Staaten Behörden gemäß Artikel 29,, Artikel 40,, Artikel 44 und Artikel 45, bekannt gegeben:

Albanien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice

Armenien:

The Ministry of Justice of the Republic of Armenia.

Australien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 und zuständige Behörde gem. Artikel 44 :, For the Commonwealth Central Authority:

International Family Law Section

Access to Justice Division

Commonwealth Attorney-General's Department

Robert Garran Offices

3-5 National Circuit, Barton

CANBERRA ACT 2600

Australia

For Western Australia:

General Counsel

Department for Child protection

189 Royal Street

EAST PERTH, WA 6004

For Queensland:

Director General

Department of Communities (Child Safety)

GPO Box 806

BRISBANE, QLD 4001

For Tasmania:

Disability, Child, Youth and Family Services

Department of Health and Human Services

3/99 Bathurst Street

HOBART, TAS 7001

For the Northern Territory:

The Minister for Health and Community Services

P.O. Box 40596

CASUARINA, NT 0811

Zuständige Behörde gem. Artikel 40 :,

  • Strichaufzählung
    The Family Court of Australia
  • Strichaufzählung
    The Federal Magistrates Court
  • Strichaufzählung
    The Family Court of Western Australia
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of New South Wales
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of Victoria
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of Queensland
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of Western Australia
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of South Australia
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of the Northern Territory, and
  • Strichaufzählung
    The Supreme Court of the Australian Capital Territory.

Tasmanien hat nach Artikel 40, ihre Zentrale Behörde als zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigungen benannt.

Bulgarien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice

1, Slavianska Str.

Sofia 1040

Republic of Bulgaria

Dominikanische Republik: Zentrale Behörde:

National Council for Childhood and Adolescence (CONANI)

Avenida Máximo Gómez No. 154, esq. Rep. de Paraguay

Ensanche la Fé

Apartado Postal 2081

SANTO DOMINGO

Dominican Republic

Ecuador: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Consejo Nacional de la Niñez y Adolescencia

Calle Foch No E4-38 y Colón

QUITO

Ecuador

Estland: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice

Tönismägi 5A

15191 Tallinn

Estonia

Finnland: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice

International Affairs

Postal address: P.O. Box 25, FIN-00023 Government

Street address: Eteläesplanadi 10, FIN-00130 Helsinki

Finland

Frankreich: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministère de la Justice

Direction des Affaires Civiles et du Sceau

Sous-Direction du droit économique

Bureau de l'entraide civile et commerciale internationale

13, Place Vendôme

75042 PARIS Cedex 01

France

Deutschland: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde

53094 Bonn

Deutschland

Zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

Zu Artikel 44, des Übereinkommens (Zuständige Gerichte und Behörden)

  1. Sub-Litera, a, a
    Zuständige Behörde nach Artikel 33 des Übereinkommens:
    Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach Artikel 33, des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 im Inland ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt), in dessen Bereich das Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andernfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug festgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.
  2. Sub-Litera, b, b
    Behörden, an die die Ersuchen nach den Artikeln 8 und 9 KSÜ zu richten sind:
    In gerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind folgende Familiengerichte örtlich zuständig:
    1. Absatz a
      Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sofern das Verfahren gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betrifft.
    2. Absatz b
      Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    3. Absatz c
      Ist eine Zuständigkeit nach den Buchstaben (a) oder (b) nicht gegeben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.

In Fällen, die das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe betreffen, kann das Ersuchen auch an das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts gerichtet werden, in dessen Oberlandesgerichtsbezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommen hat (,Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit‘). Die Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind auf internationale Kindschaftssachen spezialisiert.

Ist oder wird bei einem deutschen Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit ein Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder ein Antrag nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung anhängig, so ist dieses Familiengericht für alle dasselbe Kind betreffenden Verfahren über das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe zuständig.

Familiengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind

  1. Litera a
    für den Bezirk des Kammergerichts Berlin:
    das Amtsgericht Pankow/Weißensee;
  2. Litera b
    für die Bezirke der Oberlandesgerichte in Niedersachsen:
    das Amtsgericht Celle;
  3. Litera c
    im Übrigen: jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat.

Die Zentrale Behörde kann bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts behilflich sein oder Ersuchen an das zuständige Gericht weiterleiten.

Irland: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 und zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

Minister for Justice and Law Reform

Central Authority for International Child Protection

Department of Justice and Law Reform

Bishop's Square

Redmond's Hill

Dublin 2

Ireland

Kroatien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Health and Social Welfare

Ksaver 200a

ZAGREB

Zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

Ministry of Health and Social Welfare

Ksaver 200a

ZAGREB

Lettland: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice

Brivibas Blvd. 36

Riga, LV-1536

Latvia

Zuständige Behörde gem. Artikel 40 :,

The Orphan's Courts and Parish Courts of the Republic of Latvia

Litauen: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Vivulskio Street 11

03610 VILNIUS

Zuständige Behörde gem. Artikel 40 :,

The District Court of the Republic of Lithuania of the child's habutual residence

Zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

State Child Rights Protection and Adoption Service

under the Ministry of Social Security and Labour of the Republic of Lithuania

Sodu Street 15

03211 VILNIUS

Lithuania

Malta: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

The Director for Social Welfare Standards

Ministry for Education Employment and Family

Department for Social Welfare Standards

VALLETTA

Malta

Monaco: Zentrale Behörde und zuständige Behörde:

Direction des Services Judiciaires

Palais de Justice

5, rue Colonel Bellando de Castro

98000 MONACO

Montenegro: Zentrale Behörde gemäß Artikel 29 und Artikel 44 :,

Ministry of Labour and Social Welfare

Niederlande: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande:

the Ministry of Security and Justice.

Für Curaçao:

the Ministry of Justice.

Polen: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice

Portugal: Bestimmung der Zentralen Behörde:

Direcção-Geral de Reinserção Social do Ministério da Justiça

Avenida Almirante Reis, 72

1150-020 Lissabon

Portugal

Rumänien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens ist die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte als Zentrale Behörde benannt worden, um die durch dieses Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

Zuständige Behörde gem. Artikel 40 :,

Gemäß Artikel 40, Absatz 3, des Übereinkommens ist das Bukarester Gericht die zuständige rumänische Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß den Absatz eins und 2 des Artikel 40,

Zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

Gemäß Artikel 44, sollen Anträge nach Artikel 8 und 9 an das Justizministerium und Anträge nach Artikel 33, an die Nationale Behörde für den Schutz der Kinderrechte gerichtet werden.

Schweiz: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Zentrale Bundesbehörde:

Office fédéral de la Justice

Unité Droit international privé

Bundesrain 20

CH-3003 BERNE

Kantonale Zentrale Behörden:

Aarau

Departement Volkswirtschaft und Inneres

Justizabteilung

Sektion Bürgerrecht und Personenstand

Bleichemattstrasse 1

5000 Aarau

Appenzell Ausserrhoden

Departement Inneres und Kultur

Obstmarkt 1

9102 Herisau

Appenzell Innerrhoden

Gesundheits- und Sozialdepartement

Hoferbad 2

9050 Appenzell

Basel-Stadt

Erziehungsdepartement

Zentrale Behörde Haager Kindes- und Erwachsenenschutzübereinkommen

Elisabethenstrasse 51

4010 Basel

Basel-Land

Sicherheitsdirektion Kantonales Vormundschaftsamt

Schlossstrasse 3

4133 Pratteln

Bern

Kantonales Jugendamt

Gerechtigkeitsgasse 81

3011 Bern

Fribourg

Le Service de l'enfance et de la jeunesse

Pérolles 30

1705 Fribourg

Genève

Service de protection des mineurs

Case postale 3531

Rue Glacis-de-Rive 11

1211 Genève 3

Glaris

Kantonale Vormundschaftsbehörde

Hauptstrasse 8

8750 Glarus

Graubünden

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden

Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht

Karlihof 4

7001 Chur

Jura

Département de la Justice

Service juridique

2, rue du 24-Septembre

2800 Delémont

Luzern

Regierungsstatthalter des Amtes Luzern

Bundesplatz 14

Postfach 3439

6002 Luzern

Neuchâtel

Service des mineurs et des tutelles

Faubourg de l’Hôpital 36

2000 Neuchâtel

Nidwald

Amt für Justiz

Kreuzstrasse 2

6371 Stans

Obwald

Sozialamt

Dorfplatz 4

Postfach 1261

6061 Sarnen

Schaffhausen

Amt für Justiz und Gemeinden

Mühlentalstrasse 105

8200 Schaffhausen

St-Gallen

Departement des Innern

Vormundschaftsdienst

Regierungsgebäude

9001 St. Gallen

Schwyz

Amt für Gesundheit und Soziales

Kollegiumsstrasse 28

Postfach 2161

6431 Schwyz

Solothurn

Amt für soziale Sicherheit, Abt. Kindes- und Erwachsenenschutz

Ambassadorenhof

4509 Solothurn

Ticino

Ufficio di vigilanza sulle tutele

Via Carlo Salvioni 14

6501 Bellinzona

Thurgau

Departement für Justiz und Sicherheit

Generalsekretariat

Regierungsgebäude

8510 Frauenfeld

Uri

Justizdirektion Uri

Amt für Justiz

Rathausplatz 5

6460 Altdorf

Valais

Office cantonal pour la protection de l’enfant

Avenue Ritz 29

Case postale 478

1950 Sion

Vaud

Service de protection de la jeunesse

Bâtiment administratif de la Pontaise Rue des Casernes 2 1014 Lausanne

Zug

Direktion des Innern

Kantonales Sozialamt

Neugasse 2

6300 Zug

Zürich

Amt für Jugend und Berufsberatung

Dörflistrasse 120

Postfach

8090 Zürich

Slowakei: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice of the Slovak Republic

Zupné namesti 13

813 11 BRATISLAVA

Slovakia

Zuständige Behörde gem. Artikel 40 :,

Centre for International Legal Protection of Children and Youth

Špitálska 8

P.O.Box 57

814 99 Bratislava

Zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

Ministry of Labour, Social Affairs and Family of the Slovak Republic

Spitalska 4

816 43 BRATISLAVA

Slovakia

Slowenien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Labour, Family and Social Affairs

Kotnikova 5

1000 LJUBLJANA

Slovenia

Spanien: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Direction Générale de Coopération juridique internationale

Ministère de la Justice,

C/ San Bernardo, 62

28071 Madrid

Tschechische Republik: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Office for International Legal Protection of Children

Silingrovo namestí 3/4

60200 BRNO

Czech Republic

Zuständige Behörde gem. Artikel 44 :,

Ministry of Justice

Vyšehradská 16

PRAHA 2

Czech Republic

Ukraine: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of Justice of Ukraine

13, Horodetskogo Street

KYIV 01001

Ukraine

Ungarn: Zentrale Behörde gem. Artikel 29 :,

Ministry of National Resources

Child and Youth Care Department

1054 BUDAPEST

Hold u. 1.

Hungary

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessert werden muss;

in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu vermeiden;

eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Kindern;

bekräftigend, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist;

angesichts der Notwendigkeit, das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen zu überarbeiten;

in dem Wunsch, zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes gemeinsame Bestimmungen festzulegen –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Schlagworte

e-rk3,
Anerkennungsregelung, Ratifikationsurkunde, Gesundheitsdepartement, Kindesschutzübereinkommen

Im RIS seit

01.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40180247

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