(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2017,)
Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens
Die Republik Österreich erklärt nach Art. 14 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, daß sie ihren Vorbehalt erneuert, dem unehelichen Kind nicht nach Art. 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 14, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, daß sie ihren Vorbehalt erneuert, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9, des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 3 am 29. August 1980 für Österreich in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz 3, am 29. August 1980 für Österreich in Kraft.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Norwegen, Schweden, Schweiz und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Liechtenstein
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 173/1998)Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 1998,)
Erklärung:
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, daß die Art. 9 und 10 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß einem unehelichen Kind das Recht gewährt wird, den Thron zu besteigen. Dieses Recht kann nur aufeine bestimmte Kategorie von Erben übertragen werden.Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, daß die Artikel 9 und 10 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß einem unehelichen Kind das Recht gewährt wird, den Thron zu besteigen. Dieses Recht kann nur aufeine bestimmte Kategorie von Erben übertragen werden.
Luxemburg
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 14 Abs. 1 behält sich die luxemburgische Regierung die Anwendung des Art. 2 des Übereinkommens in der Weise vor, daß sich die mütterliche Abstammung automatisch nur dann ergibt, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt wird. Unbenommen bleibt allerdings die Möglichkeit, die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage auf Feststellung der mütterlichen Abstammung nachzuweisen, wenn mit allen Mitteln des Rechtes bewiesen wird, daß das Kind dasjenige ist, das die angebliche Mutter geboren hat.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, behält sich die luxemburgische Regierung die Anwendung des Artikel 2, des Übereinkommens in der Weise vor, daß sich die mütterliche Abstammung automatisch nur dann ergibt, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt wird. Unbenommen bleibt allerdings die Möglichkeit, die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage auf Feststellung der mütterlichen Abstammung nachzuweisen, wenn mit allen Mitteln des Rechtes bewiesen wird, daß das Kind dasjenige ist, das die angebliche Mutter geboren hat.
Gemäß demselben Artikel behält sich die luxemburgische Regierung vor,
Art. 3 des Übereinkommens für den im Art. 334-7 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen Kindes eines der in den Art. 161 und 162 vorgesehenen Ehehindernisse der Verwandtschaft besteht und die Abstammung von dem einen Elternteil bereits festgestell ist, die Feststellung der Abstammung von dem anderen Elternteil untersagt ist“;Artikel 3, des Übereinkommens für den im Artikel 334 -, 7, des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen Kindes eines der in den Artikel 161 und 162 vorgesehenen Ehehindernisse der Verwandtschaft besteht und die Abstammung von dem einen Elternteil bereits festgestell ist, die Feststellung der Abstammung von dem anderen Elternteil untersagt ist“;
Art. 4 des Übereinkommens für den im Art. 335 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls das Kind auf Grund eines an der Mutter begangenen Gewaltaktes empfangen worden ist, die Anerkennung der Zustimmung der Mutter bedarf. In diesem Fall ist die ohne Zustimmung der Mutter durchgeführte Anerkennung der Vaterschaft wirkungslos und auf Antrag der Mutter oder der Staatsanwaltschaft für nichtig zu erklären.“Artikel 4, des Übereinkommens für den im Artikel 335, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls das Kind auf Grund eines an der Mutter begangenen Gewaltaktes empfangen worden ist, die Anerkennung der Zustimmung der Mutter bedarf. In diesem Fall ist die ohne Zustimmung der Mutter durchgeführte Anerkennung der Vaterschaft wirkungslos und auf Antrag der Mutter oder der Staatsanwaltschaft für nichtig zu erklären.“
Luxemburg hat die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte für fünf Jahre ab 2. Juli 2017 erneuert.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 85].
Mazedonien (Nordmazedonien)
Mazedonien hat folgenden Vorbehalt angebracht:
Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, Art. 2 auf eine Weise anzuwenden, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage jener Frau, die sich als die Mutter eines Kindes betrachtet, betreffend die mütterliche Abstammung nachgewiesen werden kann und unterder Bedingung, dass dieses Verfahren einen Antrag auf Feststellung der mütterlichen Abstammung enthält.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, Artikel 2, auf eine Weise anzuwenden, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage jener Frau, die sich als die Mutter eines Kindes betrachtet, betreffend die mütterliche Abstammung nachgewiesen werden kann und unterder Bedingung, dass dieses Verfahren einen Antrag auf Feststellung der mütterlichen Abstammung enthält.
Moldau
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, dass es sich hinsichtlich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, dass es sich hinsichtlich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.
Polen
Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Art. 4 nicht anzuwenden, da sein innerstaatliches Recht die Anerkennung des Kindes an die von der Mutter des Kindes oder aber von dessen gesetzlichem Vertreter sowie von dem Kind selbst, sobald es die Volljährigkeit erlangt hat, ausgesprochene Zustimmung knüpft. Das innerstaatliche Recht läßt überdies zu, daß die Anerkennung des Kindes auf Antrag des Mannes, der es anerkannt hat, oder auch auf Antrag der Personen, die ihre Zustimmung zur Anerkennung ausgesprochen haben, für ungültig erklärt wird, doch nur im Zusammenhang mit Mängeln der Willenserklärung und nicht im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes.Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Artikel 4, nicht anzuwenden, da sein innerstaatliches Recht die Anerkennung des Kindes an die von der Mutter des Kindes oder aber von dessen gesetzlichem Vertreter sowie von dem Kind selbst, sobald es die Volljährigkeit erlangt hat, ausgesprochene Zustimmung knüpft. Das innerstaatliche Recht läßt überdies zu, daß die Anerkennung des Kindes auf Antrag des Mannes, der es anerkannt hat, oder auch auf Antrag der Personen, die ihre Zustimmung zur Anerkennung ausgesprochen haben, für ungültig erklärt wird, doch nur im Zusammenhang mit Mängeln der Willenserklärung und nicht im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes.
Polen hat die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 23. September 2001 erneuert.
Tschechische Republik
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Art. 1 des Übereinkommens erklärt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften, die die Rechtsstellung der unehelichen Kinder regeln, vollkommen mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen.Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Artikel eins, des Übereinkommens erklärt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften, die die Rechtsstellung der unehelichen Kinder regeln, vollkommen mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf die Insel Man erstreckt, wobei Art. 6 Abs. 1 auf die Insel Man nicht angewendet wird.Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf die Insel Man erstreckt, wobei Artikel 6, Absatz eins, auf die Insel Man nicht angewendet wird.
Das Vereinigte Königreich hat die zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen für fünf Jahre ab dem 20. Mai 2001 wie folgt erneuert:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens wird hiermit erklärt, dass das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird und dass Art. 9 in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlass des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens wird hiermit erklärt, dass das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird und dass Artikel 9, in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlass des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, dass nach ihrer Ansicht weder Art. 9 noch Art. 10 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiss einräumt.Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, dass nach ihrer Ansicht weder Artikel 9, noch Artikel 10, des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiss einräumt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich den zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt gemäß Art. 14 Abs. 1 nicht mehr erneuert.Ferner hat das Vereinigte Königreich den zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 14, Absatz eins, nicht mehr erneuert.