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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.08.1980

Außerkrafttretensdatum

26.07.2022

Unterzeichnungsdatum

15.10.1975

Index

29/01 Zivilrecht

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
StF: BGBl. Nr. 313/1980 (NR: GP XV RV 89 AB 225 S. 23, BR: AB 2099 S. 392.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1981, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1993, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 831 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 2 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 1998, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 162 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 221 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2004, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 584/1986 *Albanien III 94/2013 *Aserbaidschan III 59/2001 *Dänemark 313/1980 *Georgien III 162/2002 *Griechenland 501/1988 *Irland 665/1988 *Lettland III 90/2004 *Liechtenstein III 142/1997, III 173/1998 *Litauen III 142/1997 *Luxemburg 339/1982, 501/1988, 831/1994, III 221/2002, III 65/2007, III 94/2013, III 133/2017 *Moldau III 125/2002 *Nordmazedonien III 90/2004 *Norwegen 313/1980 *Polen III 2/1997, III 90/2004 *Portugal 261/1982 *Rumänien 39/1993 *Schweden 313/1980 *Schweiz 313/1980 *Tschechische R III 107/2001 *Ukraine III 94/2013 *Vereinigtes Königreich 249/1981, 501/1988, 831/1994, III 44/1997, III 90/2004 *Zypern 313/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt Österreichs wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2017,)

Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens

Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 14, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, daß sie ihren Vorbehalt erneuert, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9, des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz 3, am 29. August 1980 für Österreich in Kraft.

Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Norwegen, Schweden, Schweiz und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Liechtenstein

Anmerkung, Vorbehalte zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 1998,)

Erklärung:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, daß die Artikel 9 und 10 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß einem unehelichen Kind das Recht gewährt wird, den Thron zu besteigen. Dieses Recht kann nur aufeine bestimmte Kategorie von Erben übertragen werden.

Luxemburg

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Luxemburg nachstehende Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 14, Absatz eins, behält sich die luxemburgische Regierung die Anwendung des Artikel 2, des Übereinkommens in der Weise vor, daß sich die mütterliche Abstammung automatisch nur dann ergibt, wenn der Name der Mutter in der Geburtsurkunde des Kindes angeführt wird. Unbenommen bleibt allerdings die Möglichkeit, die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage auf Feststellung der mütterlichen Abstammung nachzuweisen, wenn mit allen Mitteln des Rechtes bewiesen wird, daß das Kind dasjenige ist, das die angebliche Mutter geboren hat.

Gemäß demselben Artikel behält sich die luxemburgische Regierung vor,

  1. Litera a
    Artikel 3, des Übereinkommens für den im Artikel 334 -, 7, des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls zwischen dem Vater und der Mutter des unehelichen Kindes eines der in den Artikel 161 und 162 vorgesehenen Ehehindernisse der Verwandtschaft besteht und die Abstammung von dem einen Elternteil bereits festgestell ist, die Feststellung der Abstammung von dem anderen Elternteil untersagt ist“;
  2. Litera b
    Artikel 4, des Übereinkommens für den im Artikel 335, Absatz 2, des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall nicht anzuwenden, nach dem „falls das Kind auf Grund eines an der Mutter begangenen Gewaltaktes empfangen worden ist, die Anerkennung der Zustimmung der Mutter bedarf. In diesem Fall ist die ohne Zustimmung der Mutter durchgeführte Anerkennung der Vaterschaft wirkungslos und auf Antrag der Mutter oder der Staatsanwaltschaft für nichtig zu erklären.“

Luxemburg hat die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte für fünf Jahre ab 2. Juli 2017 erneuert.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 85].

Mazedonien (Nordmazedonien)

Mazedonien hat folgenden Vorbehalt angebracht:

Gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Recht vor, Artikel 2, auf eine Weise anzuwenden, dass die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes allein durch die Geburt des Kindes begründet wird, dies aber unter der Voraussetzung, dass die mütterliche Abstammung gerichtlich auf Grund einer Klage jener Frau, die sich als die Mutter eines Kindes betrachtet, betreffend die mütterliche Abstammung nachgewiesen werden kann und unterder Bedingung, dass dieses Verfahren einen Antrag auf Feststellung der mütterlichen Abstammung enthält.

Moldau

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt, dass es sich hinsichtlich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.

Polen

Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Artikel 4, nicht anzuwenden, da sein innerstaatliches Recht die Anerkennung des Kindes an die von der Mutter des Kindes oder aber von dessen gesetzlichem Vertreter sowie von dem Kind selbst, sobald es die Volljährigkeit erlangt hat, ausgesprochene Zustimmung knüpft. Das innerstaatliche Recht läßt überdies zu, daß die Anerkennung des Kindes auf Antrag des Mannes, der es anerkannt hat, oder auch auf Antrag der Personen, die ihre Zustimmung zur Anerkennung ausgesprochen haben, für ungültig erklärt wird, doch nur im Zusammenhang mit Mängeln der Willenserklärung und nicht im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes.

Polen hat die anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte1 für fünf Jahre ab 23. September 2001 erneuert.

Tschechische Republik

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Artikel eins, des Übereinkommens erklärt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften, die die Rechtsstellung der unehelichen Kinder regeln, vollkommen mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmen.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf die Insel Man erstreckt, wobei Artikel 6, Absatz eins, auf die Insel Man nicht angewendet wird.

Das Vereinigte Königreich hat die zum Übereinkommen erklärten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen für fünf Jahre ab dem 20. Mai 2001 wie folgt erneuert:

Gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Übereinkommens wird hiermit erklärt, dass das Übereinkommen auf Guernsey, Herm und Jethou mit dem gemäß Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens erklärten Vorbehalt angewendet wird und dass Artikel 9, in Guernsey, Herm und Jethou nur auf die testamentarische Erbfolge in den Nachlass des Vaters oder der Mutter eines unehelichen Kindes angewendet wird.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches legt Wert darauf, zu erklären, dass nach ihrer Ansicht weder Artikel 9, noch Artikel 10, des Übereinkommens so auszulegen ist, dass er einem unehelichen Kind irgendein Recht auf die Thronfolge oder auf einen Adelstitel oder auf ein Fideikommiss einräumt.

Ferner hat das Vereinigte Königreich den zum Übereinkommen erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 14, Absatz eins, nicht mehr erneuert.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, insbesondere durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts;

im Hinblick darauf, daß sich zahlreiche Mitgliedstaaten bemüht haben oder bemühen, die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern, indem sie die Unterschiede in der Rechtsstellung der unehelichen und der ehelichen Kinder verringern, welche die unehelichen Kinder rechtlich und sozial benachteiligen;

in der Erwägung, daß die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet noch sehr unterschiedlich sind;

in der Überzeugung, daß die Lage der unehelichen Kinder verbessert werden muß und daß die Aufstellung bestimmter gemeinsamer Vorschriften über ihre Rechtsstellung die Verwirklichung dieses Zieles fördern und zugleich zu einer Harmonisierung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet beitragen würde;

jedoch in der Erwägung, daß den Staaten, die sich nicht in der Lage sehen, bestimmte Vorschriften dieses Übereinkommens sofort anzunehmen, ein stufenweises Vorgehen ermöglicht werden muß, –

haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 18.08.2017 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR11002516

Alte Dokumentnummer

N2198014472R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/313/P0/NOR11002516

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