Bundesrecht konsolidiert

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Handels- und Verkehrsbeziehungen § 0

Kurztitel

Handels- und Verkehrsbeziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1921

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

22.04.1920

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

22.04.1920

Index

59/10 Handelsabkommen

Titel

Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 22. April 1920, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen.
StF: BGBl. Nr. 136/1921

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1922,

Sonstige Textteile

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seine Durchlaucht den Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten zur Herstellung des Einverständnisses mit den vorstehenden Abmachungen zu ersuchen, ihm eine der gegenwärtigen Note entsprechende Gegennote sehr gefällig zukommen lassen zu wollen und benutzt zugleich diesen Anlaß, um Seiner Durchlaucht dem Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, 22. April 1920.

Seiner Hochwohlgeboren

den Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich

Staatskanzler Dr. Karl Renner

Wien.

Der Unterzeichnete beehrt sich, den Empfang der sehr geschätzten Note vom 22. April 1920, Ziffer 21605 /, 10,, zu bestätigen und Seiner Hochwohlgeboren dem Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich, Staatskanzler Dr. Karl Renner zur Kenntnis zu bringen, daß die fürstliche Liechtensteinische Regierung sich damit einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit der Republik Österreich die nachstehenden Abmachungen anzuwenden:

Anmerkung, es folgt der Text des Schreibens)

Ratifikationstext

Der im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck kommende Staatsvertrag hat die verfassungsmäßige Genehmigung der Republik Österreich erhalten und ist am 22. April 1920 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Durchlaucht

Herrn Dr. Eduard Prinzen von und zu Liechtenstein,

fürstlich Liechtensteinischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister

Wien.

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Durchlaucht, dem Herrn Dr. Eduard Prinzen von und zu Liechtenstein, fürstlich Liechtensteinischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Regierung sich einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein die nachstehenden Abmachungen anzuwenden:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2006

Schlagworte

e-rk3,
Handeslbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015

Gesetzesnummer

10006122

Dokumentnummer

NOR11006235

Alte Dokumentnummer

N5192110388W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/136/P0/NOR11006235

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