Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche § 0

Kurztitel

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 343/1930

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.10.1930

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.09.1927

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Titel

(Übersetzung.)
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
StF: BGBl. Nr. 343/1930

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1931, (K – Geltungsbereich) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1931,

Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1932, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1932, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1933, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1935, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1954, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1954, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1958, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1959, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1967, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1983, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2002, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2007, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Antigua/Barbuda 324/1994 *Bahamas 294/1983 *Bangladesch 294/1983 *Belgien 343/1930 *Dänemark 343/1930 *Deutschland 343/1930 *Deutschland/DDR 294/1983 *Estland 343/1930 *Finnland 275/1931 *Frankreich 343/1930, 178/1931, 298/1931 *Griechenland 58/1932 *Indien 423/1937 *Irland 50/1958 *Israel 51/1954 *Italien 343/1930 *Japan 120/1954 *Jugoslawien 119/1959 *Jugoslawien/BR III 174/2002 *Kroatien 324/1994 *Luxemburg 343/1930 *Malta 38/1967 *Mauritius 294/1983 *Montenegro III 59/2007 *Myanmar 294/1983 *Neuseeland 343/1930 *Niederlande 316/1931, 152/1933 *Nordmazedonien 672/1994 *Portugal 18/1931 *Rumänien 343/1930, 254/1931, 298/1931 *Schweden 343/1930 *Schweiz 343/1930 *Slowakei 536/1996 *Spanien 343/1930 *Thailand 265/1931 *Tschechische R 536/1996 *Tschechoslowakei 343/1930, 328/1931 *Vereinigtes Königreich 343/1930, 66/1931, 179/1931, 275/1931, 126/1932, 8/1935, 38/1967

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 26. September 1927 in Genf unterzeichnete Abkommen, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1930.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1996,)

Belgien

Belgien behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.

Dänemark

Dänemark

Gemäß dem dänischen Recht sind Schiedssprüche, die durch ein Schiedsgericht gefällt sind, nicht ohne weiteres vollstreckbar, sondern es ist notwendig, sich in jedem Fall an die ordentlichen Gerichte zu wenden, um sie für vollstreckbar erklären zu lassen. Der Schiedsspruch soll jedoch im allgemeinen bei diesem Verfahren vor den erwähnten Gerichten ohne nochmalige Untersuchung als Grundlage für das endgültige Urteil dienen. Unter Vorbehalt der Ratifikation.

Estland

Estland

Die estnische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.

Frankreich

Frankreich

Die französische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.

Im Nachtrage wird kundgemacht, daß Frankreich eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, nicht übernommen hat.

Griechenland

Die hellenische Regierung behält sich vor, die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die nach ihrem inländischen Rechte als Handeslsachen anzusehen sind.

Indien

Die Ratifikation erfolgte unter Aufrechterhaltung der Vorbehalte, die vom Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Abkommens gemacht worden waren und die in Übersetzung lauten:

„Ich erkläre, daß meine Unterschrift jene Gebiete Indiens, die einem unter der Suveränität Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaut gehören, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht verpflichtet.

Indien behält sich das Recht vor, die im ersten Artikel übernommene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.“

Luxemburg

Luxemburg behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.

Niederlande

Eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, haben die Niederlande nicht übernommen.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung den Beitritt von Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao erklärt.

Eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, haben die Niederlande für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao nicht übernommen.

Rumänien

Die rumänische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.

Im Nachtrage wird kundgemacht, daß Rumänien eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, nicht übernommen hat.

Slowakei

Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Tschechische Republik

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am 9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Tschechoslowakei

Ich erkläre bei der Unterzeichnung dieses Abkommens, daß die Tschechoslowakische Republik in keiner Hinsicht die zweiseitigen Verträge für unwirksam anzusehen gedenkt, die sie mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat und die die durch dieses Abkommen behandelten Fragen in weitergehender Weise regeln.

Anlässlich der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens erkläre ich, daß die Tschechoslowakische Republik nicht die Absicht hat, den zweiseitigen Verträgen Abbruch zu tun, die sie mit verschiedenen Staaten geschlossen hat und worin die in dem vorliegenden Übereinkommen berührten Fragen in einer Weise geregelt werden, die über die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinausgeht.

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt nachstehender britischer Kolonien, Schutzgebiete und britischer Mandatsgebiete erklärt:

Bahamas-Inseln, Britisch Guyana, Britisch Honduras, Falkland-Inseln, Gibraltar, Goldküste (Kolonie, Aschantiland, Nordterritorium, Britisches Mandatsgebiet Togo), Jamaika (einschließlich der Turk-, Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kenya, Palästina (mit Ausschluß von Trans-Jordanien), Tanganyika Territorium, Schutzgebiet von Uganda, Windinseln (Grenada, St. Lucia, St. Vinzenz), Sansibar.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt der Insel Mauritius und Nord-Rhodesiens zum Abkommen erklärt.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt der Inseln unter dem Winde (Antigua, Dominica, Montserrat, St. Christoph und Nevis, Virginische Inseln) zum Abkommen erklärt.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt Maltas zum Abkommen erklärt.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß das Abkommen für Hongkong anwendbar ist.

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist am 18. Juli 1930 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen ist daher nach seinem Artikel 18 für Österreich am 18. Oktober 1930 in Kraft getreten.

Das Abkommen haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:

Neuseeland am 9. April 1929,

Dänemark am 25. April 1929,

Belgien am 27. April 1929 (ausgedehnt auf Belgisch-Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi am 5. Juni 1930),

Estland am 16. Mai 1929,

Schweden am 8. August 1929,

Spanien am 15. Jänner 1930,

Großbritannien und Nordirland am 2. Juli 1930,

das Deutsche Reich am 1. September 1930,

Luxemburg am 15. September 1930,

die Schweiz am 25. September 1930,

Italien am 12. November 1930.

Gemäß Artikel 1 des Abkommens ist im Hinblick auf die zu dem Abkommen und zu dem Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 abgegebenen Erklärungen eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, von folgenden Staaten nicht übernommen worden:

Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi), Estland,

Estland

Luxemburg,

Spanien.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Republik Nicaragua, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Seine Majestät der König von Schweden, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, die das seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegte Protokoll über die Schiedsklauseln gezeichnet haben,

haben beschlossen, zu einer Ergänzung ein Abkommen zu schließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

Diese haben einander ihre Vollmachten mitgeteilt, sie in guter und gehöriger Form befunden und sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.10.1996 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10001788

Dokumentnummer

NOR11001810

Alte Dokumentnummer

N2193021615S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/343/P0/NOR11001810

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