Bundesrecht konsolidiert

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österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) § 0

Kurztitel

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 113/2009

Typ

Vertrag - Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

06.11.2007

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
StF: BGBl. III Nr. 113/2009 (NR: GP XXIV RV 76 AB 255 S. 32. BR: AB 8164 S. 774.)

Sprachen

Deutsch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. Jänner bzw. 9. September 2009 (eingegangen am 9. September 2009) abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß derselben Bestimmung mit 9.September 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland -

im Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen 1 (PfP-Truppenstatut),

in dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen des vorübergehenden Aufenthalts von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres in der Bundesrepublik Deutschland und von Angehörigen der deutschen Bundeswehr in Österreich zu regeln, der insbesondere gemeinsamen Übungen, Friedensmissionen, humanitären Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats dient,

davon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus völkerrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte einschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof unberührt lassen –

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.

Schlagworte

e-rk,
Suchaktion

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20006501

Dokumentnummer

NOR40111145

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