Artikel 35
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, wird geändert wie folgt:Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 2000,, wird geändert wie folgt:
1. Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:1. Im Paragraph 7, werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird der Betrag "10,57 Mio S" durch den Betrag "768.150 €" ersetzt.1.1. Im Absatz eins, wird der Betrag "10,57 Mio S" durch den Betrag "768.150 €" ersetzt.
1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz:1.2. Im Absatz 2, lautet der erste Satz:
"(2) Der Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
über 39.460 € bis einschließlich 49.270 € 12 %
über 49.270 € bis einschließlich 69.180 € 13 %
je 9.880 € mehr bis einschließlich 118.600 € je 1 % mehr
über 118.600 € bis einschließlich 237.130 € 19 %
über 237.130 € bis einschließlich 276.740 € 20 %
über 276.740 € bis einschließlich 395.340 € 21 %
über 395.340 € bis einschließlich 415.110 € 22 %
je 9.880 € mehr je 1 % mehr bis höchstens 50 %."
2. Im § 12 Abs 5 lautet der zweite Satz: "Dieser Anstaltsanteil
beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis 98.840 € 20 %
über 98.840 € bis 147.310 € 25 %
über 147.310 € bis 197.670 € 30 %
darüber 38 %."
Im § 13 wird angefügt:Im Paragraph 13, wird angefügt:
"(4) Die §§ 7 Abs 1 und 2 sowie 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.""(4) Die Paragraphen 7, Absatz eins und 2 sowie 12 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."