Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)
Typ
Vertrag - IAEO
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.1971
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
04.06.1970
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Titel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Abänderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation *1)
StF:
BGBl. Nr. 413/1971 (NR: GP XII
RV 152 AB 340 S. 36. BR:
S. 300.)
Sprachen
Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 4. Juni 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Abänderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. VI vorgesehenen Notenaustausches am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. römisch VI vorgesehenen Notenaustausches am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE INTERNATIONALE
ATOMENERGIE-ORGANISATION
Mit Rücksicht auf Unterabschnitt 49 c) des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation - im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet - welcher vorsieht, daß die Bestimmungen und Bedingungen, die in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und einer anderen zwischenstaatlichen Organisation enthalten und für diese Organisation günstiger sind als die betreffenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, durch ein Zusatzabkommen auch auf die Internationale Atomenergie-Organisation ausgedehnt werden, und
Im Hinblick auf verschiedene Bestimmungen und Bedingungen des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel gleichen Datums
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Artikel I bis V: Änderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Artikel VI: Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation in Kraft. Geschehen in Wien am 4. Juni 1970, in zwei Ausfertigungen in deutscher, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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*1) Siehe
BGBl. Nr. 82/1958
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2015
Gesetzesnummer
10000319
Dokumentnummer
NOR11000320
Alte Dokumentnummer
N1195815175S