(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2015)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2015,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 2005 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, für Österreich mit 15. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten |
Albanien |
Algerien |
Äquatorialguinea |
Argentinien |
Armenien |
Australien |
Aserbaidschan |
Bahrain |
Belarus |
Belgien |
Belize |
Benin |
Bosnien und Herzegowina |
Botsuana |
Brasilien |
Bulgarien |
Burkina Faso |
Chile |
Costa Rica |
Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland) |
Dschibuti |
Ecuador |
El Salvador |
Estland |
Frankreich |
Gambia |
Grenada |
Guatemala |
Guinea |
Guyana |
Jamaika |
Kanada |
Kap Verde |
Kenia |
Kirgisistan |
Kiribati |
Kolumbien |
Demokratische Republik Kongo |
Kroatien |
Laos |
Lesotho |
Lettland |
Libanon |
Liberia |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
Litauen |
Madagaskar |
Malawi |
Mali |
Malta |
Mauretanien |
Mauritius |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Mexiko |
Moldau |
Monaco |
Myanmar |
Namibia |
Neuseeland |
Nicaragua |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Niger |
Nigeria |
Norwegen |
Oman |
Panama |
Paraguay |
Peru |
Philippinen |
Polen |
Portugal |
Ruanda |
Rumänien |
Russische Föderation |
Sambia |
Schweden |
Senegal |
Serbien und Montenegro |
Seychellen |
Slowenien |
Slowakei |
Spanien |
St. Kitts und Nevis |
Südafrika |
Tadschikistan |
Tunesien |
Türkei |
Turkmenistan |
Ukraine |
Uruguay |
Venezuela |
Vereinigte Staaten |
Zypern |
|
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, dieses Protokolls gebunden, der vorsieht, dass jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien ist der Ansicht, dass jede Streitigkeit dieser Art nur mit der Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Aserbaidschan: Erklärung:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann, solange diese Gebiete nicht von der Besetzung befreit sind.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachtet.
Äthiopien: Vorbehalt:
Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Art. 15 Abs. 2 des Protokolls vorgesehen ist.Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls vorgesehen ist.
Australien:
Die Regierung von Australien erklärt hiermit, dass nichts in dem Protokoll so zu verstehen ist, als dass Australien Verpflichtungen auferlegt werden, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Australien bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Bahamas:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklärt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls festgelegten Verfahren auf der Grundlage, dass eine Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Protokolls an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels gebunden.
Bolivien:
Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.Die Republik Bolivien erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2,, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokoll betreffend regelt, gebunden.
China: Vorbehalt:
Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.
Erklärung:
Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.
Eritrea Vorbehalt:
Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.Der Staat Eritrea erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2,, der die Beilegung von Streitigkeiten dieses Protokolls betreffend regelt, gebunden.
Ecuador:
Kraft der Befugnisse gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.Kraft der Befugnisse gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels erklärt die Regierung von Ecuador einen Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, betreffend die Beilegung von Streitigkeiten.
El Salvador:
Im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.Im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 3, erklärt die Republik El Salvador, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachtet, da sie nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
Europäische Gemeinschaft:
Art. 16 Abs. 3 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.Artikel 16, Absatz 3, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels sieht vor, dass die Beitrittsurkunde einer regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung darüber enthalten soll, welche Angelegenheiten, deren Zuständigkeit der Organisation durch die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls sind, übertragen wurden, durch das Protokoll geregelt werden sollen.
Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Art. 299 sowie der beigefügten Protokolle.Das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wird, im Hinblick auf die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten, auf jene Hoheitsgebiete angewendet, in welchen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird und unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen, insbesondere dessen Artikel 299, sowie der beigefügten Protokolle.
Diese Erklärung berührt nicht den Standpunkt des Vereinigten Königreiches und Irlands gemäß des Zusatzprotokolls, das den Rechtsbestand von Schengen in die Europäische Gemeinschaft übernimmt sowie gemäß des Protokolls über den Standpunkt des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Erklärung berührt ebenfalls nicht den Standpunkt Dänemarks gemäß des Protokolls über den Standpunkt von Dänemark zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Gemäß Art. 299 ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Art. 16 Abs. 3 des Protokolls ergänzen oder ändern.Gemäß Artikel 299, ist diese Erklärung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, in welchen der genannte Vertrag nicht angewendet wird, nicht anzuwenden und berührt nicht jene Akte oder Standpunkte wie sie gemäß des Zusatzprotokolls von den betroffenen Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse dieser Hoheitsgebiete verabschiedet werden. In Übereinstimmung mit der oben genannten Bestimmung verweist diese Erklärung auf die Zuständigkeit, die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß der Verträge in Angelegenheiten, die durch das Protokoll geregelt werden, übertragen haben. Der Anwendungsbereich und die Ausübung dieser Gemeinschaftszuständigkeit sind, aufgrund ihrer Natur, der ständigen Entwicklung weiterer einschlägiger Bestimmungen und Regelungen durch die Gemeinschaft unterworfen, und die Gemeinschaft wird diese Erklärung, sofern es notwendig ist, gemäß Artikel 16, Absatz 3, des Protokolls ergänzen oder ändern.
Die Gemeinschaft betont, dass sie die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überquerung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten hat, indem sie Maßstäbe und Verfahren für Personenkontrollen an solchen Grenzen festlegt sowie Regelungen für Sichtvermerke bei Aufenthalten von nicht mehr als drei Monaten.
Die Gemeinschaft ist ebenso zuständig für immigrationspolitische Maßnahmen betreffend Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Maßnahmen gegen unerlaubte Einwanderung und unerlaubten Aufenthalt, inbegriffen die Rückführung von Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt. Darüber hinaus kann sie Maßnahmen zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie diesen Abteilungen und der Kommission in den zuvor genannten Bereichen ergreifen. In diesen Bereichen hat die Gemeinschaft Bestimmungen und Regelungen beschlossen, und wo dies geschehen ist, liegt es allein an der Gemeinschaft in externe Aufgaben mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzutreten.
Weiters ergänzen Gemeinschaftspolitiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit die seitens der Mitgliedstaaten verfolgten Politiken und enthalten Bestimmungen zur Verhinderung und Bekämpfung des Menschenhandels.
Griechenland: Vorbehalt:
Der griechische Staat ratifiziert den Art. 13 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Art. 9A und Art. 19 (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Art. 2 (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).Der griechische Staat ratifiziert den Artikel 13, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Artikel 9 A und Artikel 19, (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 2, (12) des Gesetzes 3625/2007 (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472/1997, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819/2000 (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090/2002 (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625/2007, Gesetz 3471/2006 (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47/2005 (Staatsanzeiger 64A).
Indonesien: Erklärung:
Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 lit. c des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 2, Litera c, des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.
Vorbehalt:
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Abs. 1 des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 2, gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Absatz eins, des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.
Katar:
Erstens erklärt der Staat Katar folgende Vorbehalte:
Zu Art. 6 Abs. 3 lit. d „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.Zu Artikel 6, Absatz 3, Litera d, „Beschäftigung, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten“.
Zu Art. 7 Abs. 1 der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.Zu Artikel 7, Absatz eins, der feststellt, dass „jeder Vertragsstaat gesetzgeberische oder andere geeignete Maßnahmen vorsieht, um Opfern von Menschenhandel in geeigneten Fällen den vorübergehenden oder ständigen Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten“.
Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.Zweitens erklärt der Staat Katar, dass er sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, über die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls gebunden erachtet.
Kolumbien:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erachtet sich Kolumbien nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden.
Kuba:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Republik Kuba, dass sie sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachtet.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 15 Abs. 2 des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erachtet sich die demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 15, Absatz 2, des gegenständlichen Protokolls gebunden. Die demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Verweisung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller in diese Streitigkeit eingebundenen Vertragsstaaten erfordert.
Litauen:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt das Parlament der Republik Litauen, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachtet, der vorsieht, dass jeder Vertragsstaat jede Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Malawi:
Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Art. 16 Abs. 4). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Art. 15 Abs. 2 über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.Die Regierung der Republik Malawi hat in ihren Bemühungen, Straftaten in Bezug auf Menschenhandel, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, einzuschränken und auszuschalten, verschiedene soziale und rechtliche Reformen unternommen, um Verpflichtungen aus diesem Protokoll herrührend zu verankern (Artikel 16, Absatz 4,). Weiters erklärt sie ausdrücklich ihre Anerkennung von Artikel 15, Absatz 2, über die Beilegung von Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls.
Malaysia:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet undGemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachtet und
die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.die Regierung von Malaysia behält sich das Recht der besonderen Zustimmung vor, in bestimmten Fällen dem Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls oder jedem anderen Schiedsverfahren zu folgen.
Mikronesien: Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachten.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erklären die Föderierten Staaten von Mikronesien, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachten.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Art. 20 erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.Die Regierung der Union Myanmar möchte einen Vorbehalt zu Artikel 20, erklären und erachtet sich nicht an Verpflichtungen gebunden, Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Moldau:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erachtet sich die Republik Moldau nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden. Bis zur vollständigen Herstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.
Neuseeland:
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgenden gebietsmäßigen Ausschluss mit:
In Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und im Hinblick auf die Verpflichtung der Regierung von Neuseeland zur Schaffung der Selbstverwaltung für Tokelau durch einen Akt der Selbstbestimmung im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen soll diese Ratifikation nicht auf Tokelau ausgedehnt werden, solange nicht die Regierung von Neuseeland eine diesbezügliche Erklärung beim Depositar nach eingehender Beratung mit diesem Gebiet einreicht.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande am 18. Jänner 2007 den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Aruba ausgedehnt.
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.Die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.
Simbabwe:
Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.Die Regierung der Republik Simbabwe erklärt, dass sie einen Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, einlegt, welcher vorsieht, dass in den Fällen, wo es Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, eine jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten kann.
Singapur: Erklärung:
Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass nichts in dem Protokoll Singapur Verpflichtungen auferlegt, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Singapur bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 15 Abs. 3 des obengenannten Protokolls erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an Art. 15 Abs. 2 des genannten Protokolls gebunden.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, des obengenannten Protokolls erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an Artikel 15, Absatz 2, des genannten Protokolls gebunden.
Sri Lanka: Vorbehalt:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet sich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet sich gemäß Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden.
Südafrika:
Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.Da eine Entscheidung der Regierung der Republik Südafrika über die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes noch ausständig ist, erachtet sich die Regierung der Republik nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden, der die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Protokolls vorsieht. Die Republik bezieht Position dahingehend, dass die Unterbreitung einer bestimmten Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall erfordert.
Syrien: Vorbehalte:
Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Art. 7 Abs. 1 und zu Art. 15 Abs. 2 des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Artikel 7, Absatz eins und zu Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.
Erklärung:
Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Art. 6 Abs. 3 lit. a des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Artikel 6, Absatz 3, Litera a, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.
Thailand:
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 3, des Protokolls erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.
Tunesien:
Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.Anlässlich der Ratifikation des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das am 15. November 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, erklärt die Tunesische Republik, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur mit ihrer vorherigen Zustimmung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen werden dürfen.
Usbekistan:
Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Art. 15 Abs. 2. des Protokolls gebunden.Die Republik Usbekistan erachtet sich nicht an die Bedingungen des Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.
Vereinigte arabische Emirate:
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate erklärt formell ihren Beitritt, mit einem Vorbehalt zu Artikel 15, Absatz 2, über die Schiedsgerichtsbarkeit. Sie erachtet sich in der Folge nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden.
Vereinigte Staaten: Vorbehalte:
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Abs. 1 lit. b des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, einen Teil der Verpflichtung gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität im Hinblick auf die im Protokoll gegen den Menschenhandel angeführten Straftaten nicht zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten sehen keine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit über Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge oder eines nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragenen Luftfahrzeuges begangen werden. Dennoch sieht das Recht der Vereinigten Staaten in einer Reihe von Fällen Gerichtsbarkeit für solche Straftaten vor, die an Bord von Schiffen unter der Flagge der Vereinigten Staaten begangen werden oder an Bord von Luftfahrzeugen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten eingetragen sind. In diesem Sinne werden die Vereinigten Staaten Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens in dem Ausmaß umsetzen, den das Bundesrecht vorsieht.
Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, den Verpflichtungen aus diesem Protokoll in einer Weise nachzukommen, die im Einklang mit den Grundprinzipien des Föderalismus steht, wobei sowohl das Bundesstrafrecht als auch das Strafrecht der Einzelstaaten im Verhältnis zu den im Übereinkommen angeführten Verhaltensweisen betrachtet werden müssen. Das Bundesstrafrecht der Vereinigten Staaten, das Verhaltensweisen mit Wirkung auf den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel oder auf eine andere Sache von bundesweitem Interesse wie dem Verbot im Dreizehnten Zusatzartikel der Verfassung von „Sklaverei“ und „unfreiwilliger Zwangsarbeit“ regelt, stellt das wichtigste Rechtssystem in den Vereinigten Staaten zur Bekämpfung der in diesem Protokoll angeführten Verhaltensweisen dar und ist zu diesem Zweck überaus wirksam. Das Bundesstrafrecht ist in dem seltenen Fall, wo ein derartiges strafbares Verhalten nicht den innerstaatlichen Handel oder den Außenhandel betrifft, oder andererseits eine andere Sache von bundesweitem Interesse betroffen ist wie der Dreizehnte Zusatzartikel der Verfassung, nicht anwendbar. Es gibt eine kleine Anzahl von denkbaren Situationen betreffend Straftaten mit einem rein örtlichen Aspekt, für die das bundesstaatliche und das einzelstaatliche Strafrecht nicht zur Gänze ausreichen, um den Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen. Daher erklären die Vereinigten Staaten von Amerika einen Vorbehalt zu den im Protokoll angeführten Verpflichtungen im Hinblick auf Verhaltensweisen, die in eine solch enge Gruppe örtlich konzentrierter Betätigungen fallen. Dieser Vorbehalt berührt in keiner Weise die Bereitschaft der Vereinigten Staaten, anderen Vertragsstaaten internationale Mithilfe zu gewähren, wie von dem Protokoll beabsichtigt.
Gemäß Art. 15 Abs. 3 erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden erachten.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, gebunden erachten.
Interpretative Erklärung:
Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.Die Vereinigten Staaten von Amerika verstehen die Verpflichtung, Straftaten in dem Protokoll als Haupttaten anzuführen, im Lichte von Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Kriminalität, als dass die Vertragsstaaten, deren Geldwäscherei-Gesetzgebung einen Katalog mit bestimmten Haupttaten vorsieht, aufgefordert werden, in solch einen Katalog eine umfassende Reihe von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel aufzunehmen.
Vietnam: Vorbehalt:
Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Art. 15 Abs. 2 des Protokolls gebunden.Die Sozialistische Republik Vietnam erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.