(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2016)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2016,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 3 am 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 3, am 19. Jänner 1983 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind derzeit nachstehende Staaten Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens:
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Dänemark (vorbehaltlich der Anwendung auf die Färoer-Inseln und Grönland), Irland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden und Schweiz.
Die im Art. 3 Abs. 1 erwähnten, einen Bestandteil des Rahmenübereinkommens bildenden Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen haben folgenden Wortlaut:Die im Artikel 3, Absatz eins, erwähnten, einen Bestandteil des Rahmenübereinkommens bildenden Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen haben folgenden Wortlaut:
(Anm.: siehe Anlage 1)Anmerkung, siehe Anlage 1)
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Rahmenübereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter zu diesem Rahmenübereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 106]:
Serbien, Zypern
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie nicht in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinen von der Republik Armenien besetzten Gebieten zu garantieren bis diese Gebiete von dieser die Besatzung befreit sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens, dass seine Anwendung den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit der anderen betroffenen Vertragspartei bedarf.Die Republik Aserbaidschan erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens, dass seine Anwendung den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit der anderen betroffenen Vertragspartei bedarf.
Dänemark:
Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 entschieden, die gemäß Art. 2 des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückzuziehen, und folgende neuen Erklärung bezüglich dem Anwendungsbereich des Übereinkommens in Dänemark abzugeben.Die dänische Regierung hat mit Wirkung vom 1. Januar 2007 entschieden, die gemäß Artikel 2, des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung zurückzuziehen, und folgende neuen Erklärung bezüglich dem Anwendungsbereich des Übereinkommens in Dänemark abzugeben.
In Dänemark tritt das Übereinkommen nur in Bezug auf Gemeinden („kommuner“) und Regionen („regioner“) in Kraft.
Finnland
Finnland beabsichtigt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit –zwischen Gebietskörperschaften den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die in Finnland für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständigen Gemeinden und Gemeindebünde zu begrenzen.
Frankreich:
(Anm.: Erklärung zu Artikel 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 408/1994)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1994,)
Georgien:
Georgien erklärt, dass es gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchführen wird.Georgien erklärt, dass es gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens grenzüberschreitende Zusammenarbeit durch den Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen mit anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchführen wird.
Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens, das Übereinkommen nicht auf dem Gebiet der Autonomen Republik Abchasien und dem ehemaligen Autonomen Gebiet Südossetien zur Anwendung gelangt, wo Georgien nicht in der Lage ist, seine volle Gerichtsbarkeit auszuüben.
Italien:
Mit Bezug auf Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Italienische Regierung, daß seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig gemacht wird.Mit Bezug auf Artikel 3 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Italienische Regierung, daß seine Anwendung vom Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Die Italienische Regierung bestätigt weiters die bei der Unterzeichnung erfolgte Erklärung:
Die Behörden, die nach dem italienischen Rechtssystem die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen abschließen können, sind: Regionen, Provinzen, Gemeinden, Berggemeinden, Gemeinde- und Provinzvereinigungen (consorzi) für Dienstleistungen und die Durchführung von Arbeiten.
Die zum Abschluß der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Abkommen und Vereinbarungen ermächtigten italienischen Gebietsbehörden müssen, wenn sie nicht direkt an einen fremden Staat angrenzen, in einer Entfernung von höchstens 25 km von der Grenze liegen.
Lettland:
Gemäß Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens erklärt Lettland, dass die für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörpferschaften zuständige Behörde ist:Gemäß Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens erklärt Lettland, dass die für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörpferschaften zuständige Behörde ist:
The Ministry of Environmental Protection and Regional Development
Administration of Local Government Affairs
Elizabetes str. 2,
Riga, LV – 1340, LATVIA
Monaco:
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens, gibt das Fürstentum Monaco an, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Gebietskörperschaft von Monaco beschränkt ist, wobei das Gebiet von Monaco eine Gebietskörperschaft ist, deren Grenzen den Staatsgrenzen entsprechen. Das Fürstentum will den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit, innerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates von Monaco, auf das folgende Objekt begrenzen: Organisation von kulturellen, Erholungs-, Kunst- und Freizeitveranstaltungen.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens, gibt das Fürstentum Monaco an, dass der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf die Gebietskörperschaft von Monaco beschränkt ist, wobei das Gebiet von Monaco eine Gebietskörperschaft ist, deren Grenzen den Staatsgrenzen entsprechen. Das Fürstentum will den Anwendungsbereich der Zusammenarbeit, innerhalb der Zuständigkeit des Stadtrates von Monaco, auf das folgende Objekt begrenzen: Organisation von kulturellen, Erholungs-, Kunst- und Freizeitveranstaltungen.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens nennt das Fürstentum Monaco den Staatsminister als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle in Bezug auf die Gebietskörperschaft Monaco.Gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens nennt das Fürstentum Monaco den Staatsminister als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle in Bezug auf die Gebietskörperschaft Monaco.
Rumänien:
Rumänien stellt fest, dass die Durchsetzung der Rahmenkonvention, gemäß Art. 1 dem Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen nachrangig ist und dass der Bereich der Durchsetzung der Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit streng auf das Gebiet der Grenzregionen beschränkt ist.Rumänien stellt fest, dass die Durchsetzung der Rahmenkonvention, gemäß Artikel eins, dem Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen nachrangig ist und dass der Bereich der Durchsetzung der Bestimmungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit streng auf das Gebiet der Grenzregionen beschränkt ist.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 der Rahmenkonvention, erklärt Rumänien, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens auf Gemeinden angewendet werden sollen, beziehungsweise Gebietskörperschaften, die designiert wurden um regionalen Kompetenzen auszuüben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Landkreise sind, und Kreisräte sowie Gemeinden und Gebietskörperschaften mit der Kompetenz auf dem Gebiet der Ausübung lokaler Funktionen, welche nach den geltenden Rechtsvorschriften, Gemeinden und Städte, sowie deren Gemeinderäte aus den Grenzregionen.In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 2, der Rahmenkonvention, erklärt Rumänien, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens auf Gemeinden angewendet werden sollen, beziehungsweise Gebietskörperschaften, die designiert wurden um regionalen Kompetenzen auszuüben, die nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Landkreise sind, und Kreisräte sowie Gemeinden und Gebietskörperschaften mit der Kompetenz auf dem Gebiet der Ausübung lokaler Funktionen, welche nach den geltenden Rechtsvorschriften, Gemeinden und Städte, sowie deren Gemeinderäte aus den Grenzregionen.
Slowakei:
Die Slowakei erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.Die Slowakei erklärt gemäß Artikel 3, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird.
Spanien
Artikel 3 Absatz 2:
Das Königreich Spanien erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird, die zuvor mit der betreffenden Vertragspartei geschlossen wurden.
Andernfalls erfordert die Wirksamkeit von Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die von Gebietskörperschaften oder Organen unterzeichnet werden, die ausdrückliche Zustimmung der Regierungen der betreffenden Parteien.
Artikel 3 Absatz 5:
Das Königreich Spanien gibt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens bekannt, daß folgende Behörden für die Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Öffentliche Verwaltung.
Türkei:
Dieses Übereinkommen, welches im Hinblick auf die Kooperation der lokalen Verwaltungen der Staaten, mit denen die Türkei diplomatische Beziehungen unterhält, in Kraft tritt, soll nur für die speziellen Provinzverwaltungen, Gemeinden, Dörfer und Kommunalverbände gültig sein, die zu diesem Zweck in der Türkei gegründet wurden.
Ungarn
(Anm.: Erklärung zu Artikel 2 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 127/2015)Anmerkung, Erklärung zu Artikel 2 Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2015,)
Ferner hat Ungarn am 10. Juli 2015 die zuständigen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens, verantwortlich für die Rechtsaufsicht der lokalen Gebietskörperschaften, wie folgt geändert:Ferner hat Ungarn am 10. Juli 2015 die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens, verantwortlich für die Rechtsaufsicht der lokalen Gebietskörperschaften, wie folgt geändert:
Metropolitan and County Government Offices (Fővárosi és Megyei Kormányhivatalok)
Zypern
Ferner hat Zypern am 17. Juli 2014 gemäß den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5 des Rahmenübereinkommens, nach seiner Rechtsordnung den Innenminister oder eine von ihm autorisierte Person als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung in Bezug auf die Gebietskörperschaften, sowohl für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens als auch dessen Protokolle, benannt.Ferner hat Zypern am 17. Juli 2014 gemäß den Bestimmungen des Artikel 3, Absatz 5, des Rahmenübereinkommens, nach seiner Rechtsordnung den Innenminister oder eine von ihm autorisierte Person als zuständige Behörde zur Ausübung der Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung in Bezug auf die Gebietskörperschaften, sowohl für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens als auch dessen Protokolle, benannt.