Bundesrecht konsolidiert

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Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) § 0

Kurztitel

Amtssitz - Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1971

Typ

Vertrag - IAEO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1971

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

04.06.1970

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Abänderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation *1)
StF: BGBl. Nr. 413/1971 (NR: GP XII RV 152 AB 340 S. 36. BR: S. 300.)

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 4. Juni 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Abänderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Mai 1971

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. römisch VI vorgesehenen Notenaustausches am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE INTERNATIONALE

ATOMENERGIE-ORGANISATION

Mit Rücksicht auf Unterabschnitt 49 c) des am 11. Dezember 1957 unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation - im folgenden als „Amtssitzabkommen“ bezeichnet - welcher vorsieht, daß die Bestimmungen und Bedingungen, die in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und einer anderen zwischenstaatlichen Organisation enthalten und für diese Organisation günstiger sind als die betreffenden Bestimmungen und Bedingungen des Amtssitzabkommens, durch ein Zusatzabkommen auch auf die Internationale Atomenergie-Organisation ausgedehnt werden, und

Im Hinblick auf verschiedene Bestimmungen und Bedingungen des am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel gleichen Datums

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Artikel I bis V: Änderung des Abkommens vom 11. Dezember 1957 über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Artikel VI: Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem hiefür gehörig bevollmächtigten Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation in Kraft. Geschehen in Wien am 4. Juni 1970, in zwei Ausfertigungen in deutscher, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
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*1) Siehe BGBl. Nr. 82/1958

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2015

Gesetzesnummer

10000319

Dokumentnummer

NOR11000320

Alte Dokumentnummer

N1195815175S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/413/P0/NOR11000320

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