Bundesrecht konsolidiert

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Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) Art. 2

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2010

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Beachte

Der Vertrag wird gemäß Art. 11 Abs. 1 mit 22.1.2010 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 2

Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins
    Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
  2. Absatz 2
    Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.
  3. Absatz 3
    Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.

Schlagworte

Entwicklungszusammenarbeitsprojekt

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116376

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