Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 29

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsEs ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den Paragraphen 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.
  2. Absatz 2Wer diesem Verbot oder den in den Paragraphen 27,, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.

Anmerkung

Zum Abs. 2: siehe auch § 34.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40023666

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P29/NOR40023666

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