Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen § 0

Kurztitel

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1921

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.01.1921

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.

Titel

Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden.
StF: BGBl. Nr. 49/1921

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 66, Absatz 2, des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), ermächtige ich zum Abschluß von Staatsverträgen, die nicht gemäß Artikel 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, insofern solche Verträge nicht die ausdrückliche Bezeichnung als Staatsverträge führen oder der Vertragsabschluß nicht durch Austausch von Ratifikationsurkunden erfolgt:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

NOR11000047

Alte Dokumentnummer

N1192110742Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/49/P0/NOR11000047

Navigation im Suchergebnis