(1)Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG zu Verfügungen im Sinne von Absatz 4 über unbewegliches Bundesvermögen, wie sie sich aufgrund des Eigentumsrechtes des Bundes an dem an die Österreichische Bundesforste AG zur Verwaltung übertragenen Liegenschaftsbestand ergeben.