Bundesrecht konsolidiert

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Mediengesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 314/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Paragraph 7, (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.

  1. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Betroffenen ein Anspruch nach Paragraph 6, zusteht,
    2. Ziffer 2
      es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    3. Ziffer 3
      die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht oder
    4. Ziffer 4
      nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war.

Schlagworte

Parlamentsberichterstattung, Privatleben, Familienleben, immaterieller Schaden, Wahrheitsbeweis

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010087

Alte Dokumentnummer

N11981169470

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/314/A1P7/NOR12010087

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