Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-VerfassungsgesetzNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

B-VG

Index

Vorheriger Suchbegriff10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 53.
  1. Absatz einsDer Nationalrat kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse einsetzen.
  2. Absatz 2Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
  3. Absatz 3Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A53/NOR40045778

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