Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 98/16/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/16/0125

Entscheidungsdatum

24.01.2001

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0126 98/16/0127 98/16/0128

Rechtssatz

Dass eine vom Grundeigentümer verschiedene Person als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erlangt, lässt für sich allein betrachtet die Annahme einer Verwertungsbefugnis nicht zu; diese Verschiedenheit entspricht geradezu dem Regelfall, sehen doch alle österreichischen Bauordnungen bloß die Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen vor. Allein durch die Ermächtigung, Pläne zu entwerfen und auf Grund dieser eine Baubewilligung für ein Grundstück zu erwirken, erwarb die Abgabepflichtige jedenfalls noch keine wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis, was aber nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 25. November 1999, 99/16/0043) für die Steuerpflicht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1987 unabdingbare Voraussetzung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998160125.X04

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998160125_20010124X04

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