Bundesrecht konsolidiert

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Handelsvertrag - Jugoslawien § 0

Kurztitel

Handelsvertrag - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 42/1935

Typ

Vertrag - Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.03.1932

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

09.03.1932

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt.
Republik Slowenien
Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung)
Bundesrepublik Jugoslawien
Bosnien und Herzegowina
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

Titel

Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien
StF: BGBl. Nr. 42/1935

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1996, (K: Kroatien)

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Sonstige Textteile

Nachdem der am 9. März 1932 in Belgrad unterfertigte Handelsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Jugoslawien, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Handelsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 4. September 1932.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrage, dessen materielle Bestimmungen bereits mit Verordnung der Bundesregierung, B. G. Bl. Nr. 79 von 1932, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 17. November 1934 in Belgrad ausgetauscht worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Jugoslawien, von dem Wunsche geleitet, die bestehenden Handelsbeziehungen aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten einander mitgeteilt haben, über folgendes übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk3,
BGBl. Nr. 79/1932

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006169

Dokumentnummer

NOR11006282

Alte Dokumentnummer

N5193510423W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1935/42/P0/NOR11006282

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