Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0016

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §31c Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G 2001 dient nicht dazu, unterschiedliche Marktmacht zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten in allgemeiner Art und Weise zu regulieren. Die nach den Gesetzesmaterialien (RV 611, BlgNR römisch XXIV. GP, 51ff) beihilfenrechtlich ausgerichtete Norm verfolgt vielmehr den spezifischen Zweck, eine Wettbewerbsverzerrung, die (unmittelbar) aus dem Einsatz von finanziellen Mitteln aus dem Programmentgelt seitens des ORF entsteht, zu verhindern. Im gegenständlichen Fall resultiert der Wettbewerbsvorteil des ORF gegenüber seinen privaten Konkurrenten/innen aber nicht (unmittelbar) aus dem Einsatz von finanziellen Mitteln aus dem Programmentgelt, die den Privaten nicht zur Verfügung stehen, sondern aus Reichweiten- und Werbetarifvorteilen, die dem ORF unter Zugrundlegung kaufmännischer Grundsätze ein höheres Angebot erlaubten. Ein Verstoß gegen Paragraph 31 c, Absatz eins, ORF-G 2001 kann darin nicht erblickt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030016.J04

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2018030016_20180619J04

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