Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung) § 0

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 150/2006

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

17.01.1994

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
StF: BGBl. III Nr. 150/2006 (NR: GP XXI RV 671 AB 874 S. 83. BR: AB 6543 S. 683.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind die Anlagen des Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während den Amtsstunden aufliegen, und zwar:
    1. Litera a
      alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies
    2. Litera b
      die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,
    3. Litera c
      die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,
    4. Litera d
      die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies
    5. Litera e
      die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,
    6. Litera f
      die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f, und g beim Vermessungsamt Innsbruck,
    7. Litera g
      die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,
    8. Litera h
      die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,
    9. Litera i
      die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juni 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Artikel 35, Absatz 2, mit 1. September 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik sind, von dem Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln, übereingekommen, zu diesem Zweck den vorliegenden Vertrag abzuschließen.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Schlussprotokoll = Anlage 1
Notenwechsel = Anlage 2

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR30005473

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