Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969 auf zwei Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus Anwendung findet, deren Darstellungen in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Die beiden Prüfungs- und Gewährzeichen dienen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und von Waren der Andenkenindustrie.Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969, auf zwei Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus Anwendung findet, deren Darstellungen in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Die beiden Prüfungs- und Gewährzeichen dienen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und von Waren der Andenkenindustrie.