Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 20/2005

Typ

Vertrag - Serbien/Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.11.2004

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Titel

ABKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Serbien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus
StF: BGBl. III Nr. 20/2005

Sprachen

Deutsch, Serbisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 1. Dezember 2004 bzw. 5. Jänner 2005 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. März 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Inneres der Republik Serbien

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet

  • Strichaufzählung
    im Bestreben, zur Entwicklung der wechselseitigen Beziehungen beizutragen,
  • Strichaufzählung
    in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
  • Strichaufzählung
    besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Stoffen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
  • Strichaufzählung
    im Wunsch, die Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von:

Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycotropen Substanzen.

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003939

Dokumentnummer

NOR30004280

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