Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)
Typ
Vertrag - Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.08.1979
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
15.03.1978
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Slowenien,
BGBl. Nr. 714/1993Kroatien,
BGBl. Nr. 474/1996BR Jugoslawien,
BGBl. III Nr. 156/1997 (Montenegro:
BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo:
BGBl. III Nr. 147/2010)
Bosnien und Herzegowina,
BGBl. III Nr. 31/2023 Mazedonien,
BGBl. III Nr. 92/1997
Titel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
StF:
BGBl. Nr. 289/1979 (NR: GP XIV
RV 1105 AB 1225 S. 123. BR:
AB 2016 S. 385.)
Sprachen
Deutsch, Serbokroatisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 1. August 1979 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz 2, am 1. August 1979 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und die
SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN
VOM WUNSCH GELEITET,
daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,
IN DER ERWÄGUNG,
daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
e-rk3,
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
10004294
Dokumentnummer
NOR11004330
Alte Dokumentnummer
N3197913506T