Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz § 0

Kurztitel

Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1932

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1934

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

07.06.1930

Index

29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht

Titel

(Übersetzung.)
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.
StF: BGBl. Nr. 289/1932 (NR: GP IV 351 AB 404 S. 99.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1934, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 1934, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1935, K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1938, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1954, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1957, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1961, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1963, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1963, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1965, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 1997, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2001, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich I 106/1934, 188/1963 *Aserbaidschan III 12/2001 *Belarus III 54/2000 *Belgien I 106/1934, 129/1961 *Brasilien 240/1954 *China III 54/2000 *Dänemark I 106/1934, III 54/2000 *Deutschland I 106/1934, 129/1961 *Finnland I 106/1934 *Frankreich 225/1936, 25/1938 *Griechenland 374/1935 *Italien I 106/1934 *Japan I 106/1934 *Kasachstan III 177/1997 *Litauen III 177/1997 *Luxemburg 214/1963 *Monaco II 300/1934 *Niederlande I 106/1934, 374/1935, 22/1936, 340/1936 *Norwegen I 106/1934 *Polen 374/1935, 78/1937 *Portugal II 300/1934, 240/1954, III 54/2000 *Schweden I 106/1934, 214/1963 *Schweiz 216/1937, 12/1957 *UdSSR 77/1937 *Ukraine III 54/2000 *Ungarn 273/1965

Sonstige Textteile

Nachdem die am 7. Juni 1930 in Genf unterfertigten internationalen Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. August 1932.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel römisch VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz gemäß Artikel römisch VI am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.

Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.

Österreich

Bei der Ratifikation hat Österreich unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 14, 15, 17 und 20 der Anlage römisch II gemacht.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage römisch II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.

Belarus

Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel römisch eins, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage römisch II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Belgien

Bei der Ratifikation hat Belgien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 der Anlage römisch II gemacht; bezüglich Belgisch-Kongos und Ruanda Urundis hat die belgische Regierung alle Vorbehalte der Anlage römisch II mit Ausnahme des Vorbehaltes des Artikels 21 gemacht.

Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß Belgien gemäß Artikel römisch eins Absatz 4 des Abkommens den in der Anlage römisch II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt und den Artikel 72 des Abkommens durch folgenden Absatz ergänzt:

„Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder Samstag einem Feiertage gleichgestellt.“

Brasilien

Dem Abkommen ist Brasilien am 26. August 1942 jedoch unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2,, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II beigetreten.

China

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Dänemark

Bei der Ratifikation hat Dänemark unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 10, 14, 15, 17, 18 und 20 der Anlage römisch II gemacht.

Ferner hat Dänemark die Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 zurückgezogen.

Deutschland

Bei der Ratifikation hat Deutschland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II gemacht.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage römisch II zu dem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.

Finnland

Bei der Ratifikation hat Finnland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage römisch II gemacht. Überdies hat Finnland von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

Frankreich

(Anm. : Vorbehalt gemäß Artikel 5 der Anlage römisch II zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1938,.)

Griechenland

Griechenland hat folgende Vorbehalte betreffend Anlage römisch II gemacht:

Artikel 8: Absatz 1 und 3.

Artikel 9:

was die Wechsel anbelangt, die an einem bestimmten Tage oder bestimmte Zeit nach Ausstellung oder nach Sicht zahlbar sind.

Artikel 13.

Artikel 15:

a) Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;

Litera b derselbe Anspruch gegen den Annehmer, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;

„Dieser Anspruch verjährt in fünf Jahren vom Ausstellungstage des Wechsels angerechnet.“

Artikel 17:

es werden die Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung, betreffend die kurzen Verjährungsfristen, zur Anwendung kommen.

Artikel 20:

die oben angeführten Vorbehalte gelten auch für den eigenen Wechsel.

Italien

Bei der Ratifikation hat Italien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 2, 8, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II gemacht.

Japan

Bei der Ratifikation hat Japan unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage römisch II gemacht.

Luxemburg

Die Ratifikation des Abkommens erfolgte gemäß dessen Artikel römisch eins unter den in den Artikeln 1, 4, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage römisch II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.

Niederlande

Bei der Ratifikation hat Niederlande unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage römisch II gemacht.

Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel römisch zehn auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens auf Niederländisch-Indien und Curaçao erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage römisch II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen gemäß den Bestimmungen seines Artikel römisch zehn auf Surinam für anwendbar erklärt. Diese Erklärung wurde im Sekretariate des Völkerbundes am 7. August 1936 registriert. Die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz ist abhängig von den in der Anlage römisch II zu diesem Abkommen angeführten Vorbehalten.

Norwegen

Bei der Ratifikation hat Norwegen unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage römisch II gemacht. Überdies hat sich Norwegen gleichzeitig vorbehalten, von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

Polen

Ferner hat der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig das Abkommen am 24. Juni 1935 ratifiziert und bei der Ratifikation die Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II gemacht.

Der Beitritt zum Abkommen erfolgte unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, Absatz 2, und 22 der Anlage römisch II dieses Abkommens.

Portugal

Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.

Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Schweden

Bei der Ratifikation hat Schweden unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage römisch II gemacht. Überdies hat Schweden von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15 und 17 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.

Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt, daß es gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz den in Artikel 18 der Anlage römisch II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt macht.

Schweiz

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz das Abkommen mit den in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anlage römisch II vorgesehenen Vorbehalten ratifiziert.

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel römisch eins, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage römisch II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Ukraine

Der Beitritt unterliegt den in Anlage römisch II zum Abkommen genannten Vorbehalten.

Präambel/Promulgationsklausel

Abkommen.

Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, Seine Majestät der König von Jugoslawien,

von dem Wunsche geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebungen der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Wechsel umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern,

haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:

Anmerkung

1. In Österreich wurde das Einheitliche Wechselgesetz durch das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955, eingeführt.
2. Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in drei selbständigen Vorschriften dokumentiert:
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Anlage I. Einheitliches Wechselgesetz. = Anlage 1
Anlage II. = Anlage 2
Protokoll zum Abkommen = Anlage 3
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001798

Dokumentnummer

NOR11001820

Alte Dokumentnummer

N2193212371T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/289/P0/NOR11001820

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