Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel römisch VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz gemäß Artikel VI am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz gemäß Artikel römisch VI am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.
Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.
Österreich
Bei der Ratifikation hat Österreich unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 14, 15, 17 und 20 der Anlage II gemacht.Bei der Ratifikation hat Österreich unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 14, 15, 17 und 20 der Anlage römisch II gemacht.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage römisch II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Belarus
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel I, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel römisch eins, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage römisch II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Belgien
Bei der Ratifikation hat Belgien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 der Anlage II gemacht; bezüglich Belgisch-Kongos und Ruanda Urundis hat die belgische Regierung alle Vorbehalte der Anlage II mit Ausnahme des Vorbehaltes des Artikels 21 gemacht.Bei der Ratifikation hat Belgien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 der Anlage römisch II gemacht; bezüglich Belgisch-Kongos und Ruanda Urundis hat die belgische Regierung alle Vorbehalte der Anlage römisch II mit Ausnahme des Vorbehaltes des Artikels 21 gemacht.
Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß Belgien gemäß Artikel I Absatz 4 des Abkommens den in der Anlage II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt und den Artikel 72 des Abkommens durch folgenden Absatz ergänzt:Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß Belgien gemäß Artikel römisch eins Absatz 4 des Abkommens den in der Anlage römisch II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt und den Artikel 72 des Abkommens durch folgenden Absatz ergänzt:
„Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder Samstag einem Feiertage gleichgestellt.“
Brasilien
Dem Abkommen ist Brasilien am 26. August 1942 jedoch unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Art. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II beigetreten.Dem Abkommen ist Brasilien am 26. August 1942 jedoch unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2,, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II beigetreten.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Dänemark
Bei der Ratifikation hat Dänemark unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 10, 14, 15, 17, 18 und 20 der Anlage II gemacht.Bei der Ratifikation hat Dänemark unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 10, 14, 15, 17, 18 und 20 der Anlage römisch II gemacht.
Ferner hat Dänemark die Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 zurückgezogen.
Deutschland
Bei der Ratifikation hat Deutschland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.Bei der Ratifikation hat Deutschland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II gemacht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage II zu dem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage römisch II zu dem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.
Finnland
Bei der Ratifikation hat Finnland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat Finnland von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.Bei der Ratifikation hat Finnland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage römisch II gemacht. Überdies hat Finnland von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Frankreich
(Anm. : Vorbehalt gemäß Artikel 5 der Anlage II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 25/1938.): Vorbehalt gemäß Artikel 5 der Anlage römisch II zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1938,.)
Griechenland
Griechenland hat folgende Vorbehalte betreffend Anlage II gemacht:Griechenland hat folgende Vorbehalte betreffend Anlage römisch II gemacht:
Artikel 8: Absatz 1 und 3.
Artikel 9:
was die Wechsel anbelangt, die an einem bestimmten Tage oder bestimmte Zeit nach Ausstellung oder nach Sicht zahlbar sind.
Artikel 15:
a) Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;
b)Litera b derselbe Anspruch gegen den Annehmer, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;
„Dieser Anspruch verjährt in fünf Jahren vom Ausstellungstage des Wechsels angerechnet.“
Artikel 17:
es werden die Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung, betreffend die kurzen Verjährungsfristen, zur Anwendung kommen.
Artikel 20:
die oben angeführten Vorbehalte gelten auch für den eigenen Wechsel.
Italien
Bei der Ratifikation hat Italien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 2, 8, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.Bei der Ratifikation hat Italien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 2, 8, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II gemacht.
Japan
Bei der Ratifikation hat Japan unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage II gemacht.Bei der Ratifikation hat Japan unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage römisch II gemacht.
Luxemburg
Die Ratifikation des Abkommens erfolgte gemäß dessen Artikel I unter den in den Artikeln 1, 4, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.Die Ratifikation des Abkommens erfolgte gemäß dessen Artikel römisch eins unter den in den Artikeln 1, 4, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage römisch II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.
Niederlande
Bei der Ratifikation hat Niederlande unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage II gemacht.Bei der Ratifikation hat Niederlande unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage römisch II gemacht.
Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel X auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel römisch zehn auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens auf Niederländisch-Indien und Curaçao erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens auf Niederländisch-Indien und Curaçao erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage römisch II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen gemäß den Bestimmungen seines Artikel X auf Surinam für anwendbar erklärt. Diese Erklärung wurde im Sekretariate des Völkerbundes am 7. August 1936 registriert. Die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz ist abhängig von den in der Anlage II zu diesem Abkommen angeführten Vorbehalten.Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen gemäß den Bestimmungen seines Artikel römisch zehn auf Surinam für anwendbar erklärt. Diese Erklärung wurde im Sekretariate des Völkerbundes am 7. August 1936 registriert. Die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz ist abhängig von den in der Anlage römisch II zu diesem Abkommen angeführten Vorbehalten.
Norwegen
Bei der Ratifikation hat Norwegen unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat sich Norwegen gleichzeitig vorbehalten, von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.Bei der Ratifikation hat Norwegen unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage römisch II gemacht. Überdies hat sich Norwegen gleichzeitig vorbehalten, von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Polen
Ferner hat der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig das Abkommen am 24. Juni 1935 ratifiziert und bei der Ratifikation die Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.Ferner hat der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig das Abkommen am 24. Juni 1935 ratifiziert und bei der Ratifikation die Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage römisch II gemacht.
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, Absatz 2, und 22 der Anlage II dieses Abkommens.Der Beitritt zum Abkommen erfolgte unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, Absatz 2, und 22 der Anlage römisch II dieses Abkommens.
Portugal
Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.
Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Schweden
Bei der Ratifikation hat Schweden unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat Schweden von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15 und 17 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.Bei der Ratifikation hat Schweden unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage römisch II gemacht. Überdies hat Schweden von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15 und 17 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt, daß es gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt macht.Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt, daß es gemäß Artikel römisch eins Absatz 3 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz den in Artikel 18 der Anlage römisch II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt macht.
Schweiz
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz das Abkommen mit den in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten ratifiziert.Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz das Abkommen mit den in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anlage römisch II vorgesehenen Vorbehalten ratifiziert.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel I, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel römisch eins, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage römisch II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Ukraine
Der Beitritt unterliegt den in Anlage II zum Abkommen genannten Vorbehalten.Der Beitritt unterliegt den in Anlage römisch II zum Abkommen genannten Vorbehalten.