Die Republik Österreich einerseits und die Internationale Organisation für Migration (IOM) andererseits,
UNTER BEZUGNAHME auf die Entschließung zur Errichtung eines Vorläufigen Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung aus Europa (PICMME), angenommen am 5. Dezember 1951, und auf die Satzung der Internationalen Organisation für Wanderung vom 19. Oktober 1953, in der Fassung vom 20. Mai 1987 (im Folgenden als „Satzung“ bezeichnet);
EINGEDENK dessen, dass die Republik Österreich ein Gründungsmitglied der IOM ist;
UNTER DER FESTSTELLUNG, dass IOM in Österreich seit 1954 ein Länderbüro betreibt und nun zusätzlich ein Regionalbüro für Ost- und Südosteuropa und Zentralasien errichtet;
UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung der Bundesregierung der Republik Österreich vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, BGBl. Nr. 530/1980 in der geltenden Fassung;UNTER BEZUGNAHME auf die Verordnung der Bundesregierung der Republik Österreich vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für Auswanderung, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980, in der geltenden Fassung;
IM BESTREBEN, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten von IOM, des Länderbüros und des Regionalbüros in der Republik Österreich festzulegen und IOM die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
sind wie folgt übereingekommen: