Bundesrecht konsolidiert

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VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz § 0

Kurztitel

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 184/1913

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.01.1910

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

18.11.1907

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Übereinkommen vom 18. Oktober 1907 über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen. (VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz.)
StF: RGBl. Nr. 184/1913

Vertragsparteien

*Österreich 381/1937 *Äthiopien 50/1957 *Australien 50/1957 *Belgien 50/1957 *Brasilien 50/1957 *China 50/1957 *Dänemark 50/1957 *Deutschland/BRD 50/1957 *El Salvador 50/1957 *Fidschi 479/1988 *Finnland 50/1957 *Frankreich 50/1957 *Guatemala 50/1957 *Haiti 50/1957 *Indien 50/1957 *Irland 50/1957 *Japan 50/1957 *Kanada 50/1957 *Laos 50/1957 *Liberia 50/1957 *Luxemburg 50/1957 *Mexiko 50/1957 *Neuseeland 50/1957 *Nicaragua 50/1957 *Niederlande 50/1957 *Norwegen 50/1957 *Pakistan 50/1957 *Panama 50/1957 *Philippinen 50/1957 *Rumänien 50/1957 *Schweiz 50/1957 *Sri Lanka 50/1957 *Südafrika 50/1957, 479/1988 *Thailand 50/1957 *Ungarn 50/1957 *USA 50/1957 *Vereinigtes Königreich 50/1957

Sonstige Textteile

(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)

Ratifikationstext

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Dänemark, Frankreich (mit Vorbehalt), Großbritannien (mit Vorbehalt), Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Rumänien, Salvador, Siam (mit Vorbehalt) und der Schweiz ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.

Wien, am 3. September 1913.

Deutschland:

Mit Vorbehalt zum Artikel 2.

Dominikanische Republik:

Mit Vorbehalt zum Absatze 1 des Artikels 1.

Frankreich:

Mit Vorbehalt zum Artikel 2.

Großbritannien:

Vorbehaltlich folgender Erklärung:

„Bei der Unterschrift dieses Übereinkommens erklären die Bevollmächtigten Großbritanniens, die einfache Tatsache, daß das besagte Übereinkommen eine Handlung oder ein Vorgehen nicht verbietet, dürfe nicht so aufgefaßt werden, als ob der Regierung Seiner Britischen Majestät das Recht benommen wäre, gegen die Rechtmäßigkeit solcher Handlungen oder eines solchen Vorgehens Einsprache zu erheben.“

Siam:

Mit Vorbehalt zum Artikel 1, Absatz 1.

Türkei:

Vorbehaltlich der im Protokolle der 8. Plenarsitzung der Konferenz vom 9. Oktober 1907 verzeichneten Erklärungen.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;

der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;

Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti;

Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Rumänien; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

ausgehend von dem Grundsatze der Freiheit der Seestraßen, die allen Nationen offenstehen,

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß, wenn bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge die Verwendung unterseeischer selbsttätiger Kontaktminin nicht untersagt werden kann, es doch von Wert ist, ihren Gebrauch einzuschränken und zu regeln, um die Härten des Krieges zu mildern und soweit wie möglich der friedlichen Schiffahrt diejenige Sicherheit zu gewähren, auf welche sie auch bei bestehendem Kriege Anspruch hat,

Sub-Litera, i, n Erwartung der Zeit, wo es möglich sein wird, den Gegenstand in einer Art zu regeln, die den davon berührten Interessen jede wünschenswerte Gewähr bietet,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)

welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk,
Minen, Minenlegung, Schiffahrt, Militär, Heer, Armee, Streitkraft, Soldat, BGBl. Nr. 381/1937, BGBl. Nr. 50/1957, BGBl. Nr. 479/1988

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2013

Gesetzesnummer

10000019

Dokumentnummer

NOR11000019

Alte Dokumentnummer

N1191310667Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1913/184/P0/NOR11000019

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