Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Baugesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 11/2014

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.02.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

BauG.

Index

91 Baurecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins *,)
Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend
    1. Litera a
      Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;
    2. Litera b
      Bergwerke;
    3. Litera c
      spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten;
    4. Litera d
      öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, es sei denn sie stehen in einem unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb der Straße;
    5. Litera e
      Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
    6. Litera f
      Leitungen für Strom, Gas, Erdöl u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
    7. Litera g
      Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;
    8. Litera h
      Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;
    9. Litera i
      ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen; die Bestimmungen über die Energieeinsparung sind jedoch anzuwenden;
    10. Litera j
      Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;
    11. Litera k
      Zelte und Wohnwagen auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz;
    12. Litera l
      bewegliche Verkaufsstände und ähnliche Einrichtungen, sofern sie zum bestimmungsgemäßen Gebrauch auf Märkten, Messen, Ausstellungen u.dgl. aufgestellt werden.
  2. Absatz 2Dieses Gesetz ist so anzuwenden, dass es in die Zuständigkeiten des Bundes nicht eingreift.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 11/2014

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20000734

Dokumentnummer

LVB40009303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/52/P1/LVB40009303

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