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Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei § 0

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 347/1931

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.09.1931

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.04.1929

Index

29/08 Strafrecht

Titel

(Übersetzung)
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei.
StF: BGBl. Nr. 347/1931

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1931, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1932, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1932, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1932, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1932, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1933, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1933, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1933, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 1934, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 1934, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1935, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1936, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1937, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1937, (DFB) (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1937, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1957, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 255 aus 1958, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1959, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1967, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1982, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2016, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 236/1957 A, P *Algerien 107/1967 A, P, F *Andorra III 23/2012 A, P *Australien 510/1982 A, P *Bahamas 510/1982 A *Belarus III 23/2012 A, P *Belgien 208/1932 A *Benin 107/1967 A, P *Bosnien-Herzegowina III 23/2012 A, P, F *Brasilien 236/1957 A, P *Bulgarien 347/1931 A, P, F *Burkina Faso 107/1967 A, P, F *Côte d’Ivoire 107/1967 A, P, F *Dänemark 347/1931 A, P; 112/1933 A, P *Deutschland 514/1933 A *Deutschland/DDR 510/1982 A *Ecuador 375/1937 A, P *Estland 347/1931 A, P, F *Fidschi 510/1982 A *Finnland 39/1937 A, F *Frankreich 255/1958 A, P *Gabun 107/1967 A, P, F *Georgien III 23/2012 A, P *Ghana 107/1967 A, P, F *Griechenland 347/1931 A, P, F *Heiliger Stuhl 107/1967 A, P *Indonesien 510/1982 A, P *Irak 107/1967 A, P, F *Irland II 263/1934 A *Israel 107/1967 A, P, F *Italien 56/1936 A *Jugoslawien 347/1931 A, P, F *Kasachstan III 23/2012 A, P *Kenia 510/1982 A, P *Kolumbien 182/1932 A; 39/1937 F *Kroatien III 23/2012 A *Kuba 359/1933 A; 39/1937 F *Kuwait 510/1982 A, P *Libanon 107/1967 A, P *Liberia III 23/2012 A, P, F *Litauen III 23/2012 A, P, F *Luxemburg III 23/2012 A, P *Malawi 107/1967 A, P, F *Malaysia 510/1982 A, P *Mali 510/1982 A, P *Malta III 76/2016 A, P *Marokko 510/1982 A, P *Mauritius 510/1982 A *Mexiko 194/1936 A *Monaco 378/1931 A *Montenegro III 76/2016 A, P *Niederlande 156/1932 A; 236/1957 A, P *Niger 510/1982 A, P, F *Nordmazedonien III 23/2012 A *Norwegen 347/1931 A, P *Peru 510/1982 A, P *Philippinen 510/1982 A, P *Polen II 246/1934 A; 158/1935 A; 39/1937 F *Portugal 347/1931 A, P, F *Rumänien 347/1931 F; 236/1957 A, P *Salomonen 510/1982 A *San Marino 510/1982 A, P *Schweden III 23/2012 A, P, F *Schweiz 236/1957 A, P *Senegal 107/1967 A, P, F *Serbien III 76/2016 A, P *Simbabwe III 23/2012 A *Singapur 510/1982 A *Slowakei 557/1996 A, P, F *Slowenien III 23/2012 A, P, F *Spanien 347/1931 A, P, F *Sri Lanka 510/1982 A, P, F *Südafrika 510/1982 A, P *Syrien 510/1982 A *Thailand 107/1967 A, P *Togo 510/1982 A, P *Tschechische R 557/1996 A, P *Tschechoslowakei 347/1931 A, P, F *Türkei 81/1937 idF 411/1937 A, P *UdSSR 21/1932 A *Uganda 107/1967 A, P *Ungarn 359/1933 A *Vereinigtes Königreich 216/1959 A, P; 107/1967 A, P *Vietnam 107/1967 A, P, F *Zypern 107/1967 A, P, F

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 20. April 1929 in Genf unterfertigte Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei, welches also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, dem Vizekanzler als dem für die Auswärtigen Angelegenheiten zuständigen Bundesminister und von den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Mai 1931.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2016,)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei samt dem Protokolle sowie zum Fakultativprotokoll ist am 25. Juni 1931 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen samt Protokoll und das Fakultativprotokoll sind daher am 23. September 1931 für Österreich wirksam geworden.

Zum Abkommen samt dem Protokolle haben außer Österreich bisher folgende Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Spanien am 28. April 1930,

Bulgarien am 22. Mai 1930,

Portugal am 18. September 1930,

Jugoslawien am 24. November 1930,

Norwegen am 16. März 1931,

Griechenland am 19. Mai 1931,

Tschechoslowakei am 12. September 1931.

Zum Fakultativprotokoll haben außer Österreich bisher folgende Staaten die Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Spanien am 28. April 1930,

Bulgarien am 22. Mai 1930,

Portugal am 18. September 1930,

Rumänien am 10. November 1930,

Jugoslawien am 24. November 1930,

Griechenland am 19. Mai 1931,

Tschechoslowakei am 12. September 1931.

Außerdem hat Estland am 30. August 1930 die Beitrittsurkunde zum Abkommen samt dem Protokolle sowie zum Fakultativprotokoll hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Abkommen folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien Vorbehalt:

Die Algerische Demokratische Volksrepublik erachtet sich hingegen nicht durch Artikel 19 des vorerwähnten Abkommens gebunden, womit dem Internationalen Gerichtshof die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten bezüglich dieses Abkommens übertragen wird.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in Fällen anerkannt werden, hinsichtlich welcher die Algerische Regierung ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt.

Andorra

Nach Durchsicht der Bestimmungen des Artikel 431, des Strafgesetzbuchs von Andorra und Artikel 2, Litera a, des Verfassungsgesetzes über die Auslieferung, wird die in Artikel 10, dieses Abkommens vorgesehene Auslieferung für Personen gewährt, die wissentlich Falschgeld angenommen, es in Umlauf zu bringen versucht oder es in Umlauf gebracht haben, nachdem sie erkannt haben, dass es nicht echt war.

Belarus

Die Republik Belarus legt Vorbehalt ein und erachtet sich nicht an Artikel 20, des Abkommens betreffend den Sonderauftrag zur Übermittlung der Ratifikationsurkunde an den Depositär und an die Erklärung zu Artikel 19, des Abkommens betreffend die Nicht-Anerkennung der Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofs und eines Schiedsgerichts als Streitbeilegungsinstrument zwischen Staaten, welche die Union der Sozialistischen Sowjetrepublik bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegeben hat, gebunden.

China Vorbehalt:

Die Chinesische Regierung ist außerstande, den Artikel 10 anzunehmen, solange der Ausgang der Verhandlungen über die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit, die noch zugunsten der Staatsangehörigen einiger Mächte besteht, ungewiß ist, da Artikel 10 eine allgemeine Verpflichtung für die Regierung enthält, die Auslieferung eines Ausländers zu bewilligen, der von einem dritten Staat der Falschmünzerei beschuldigt ist.

Dänemark

Dänemark am 19. Februar 1931 mit dem Vorbehalte, daß das Abkommen samt Protokoll für Dänemark erst mit dem Inkrafttreten des dänischen Strafgesetzbuches vom 15. April 1930 Wirksamkeit erlangen wird, welch letzteres nach einem Sondergesetze gleichen Datums spätestens mit 1. Jänner 1933 mittels Erlasses des Justizministeriums in Kraft gesetzt werden muß,

Indien

Wie im Artikel 24 des Abkommens vorgesehen, schließt meine Unterschrift nicht die Gebiete irgendeines Fürsten oder Herrschers unter Oberhoheit Seiner Majestät ein.

Vorbehalt:

Die Regierung Indiens macht den Vorbehalt, daß Artikel 9 für Indien nicht gilt, da dort der gesetzgebenden Gewalt die Zuständigkeit fehlt, die diesem Artikel entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu erlassen.

Indonesien Vorbehalt:

„Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 19, dieses Abkommens gebunden, vertritt jedoch den Standpunkt, daß alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien zur Entscheidung unterbreitet werden soll.“

Kasachstan

Im Rahmen des vorliegenden Internationalen Abkommens arbeitet die Republik Kasachstan in Fragen der Rechtshilfe, Verfolgung und Auslieferung mit den Zentralstellen der anderen Staaten im Wege des Generalstaatsanwalts der Republik Kasachstan zusammen.

Luxemburg

Der Staatsanwalt wird ernannt, als Zentralstelle im Sinne des Artikel 12, des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei, unterzeichnet in Genf am 20. April 1929, zu fungieren.

Die Designation des Staatsanwalts als Zentralstelle soll nicht die Ausführung des Auftrags präjudizieren, welcher in den Artikel 12 bis 16 des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei oder in den gemeinschaftlichen Rechtsakten zum Schutz des Euro gegen Fälschungen durch die Behörden oder rechtlich zuständige nationale Organe genannt wird, und welcher, wenn nötig, einem vom Staatsanwalt in seiner Eigenschaft als Zentralstelle zu bestimmenden Verfahren unterliegt.

Malaysia Vorbehalt:

„Die Regierung Malaysias erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 19, des Abkommens gebunden.“

Marokko Vorbehalt:

„Das Königreich von Marokko erachtet sich nicht durch Artikel 19, des Abkommens gebunden, welcher vorsieht, daß alle Streitigkeiten, die über das genannte Abkommen entstehen könnten, durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof beigelegt werden sollen.“

Montenegro

Montenegro hat das Ministerium für Justiz als die Verwaltungsbehörde notifiziert, an die Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß Artikel 3, des Übereinkommens gestellt werden sollen.

Norwegen

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erklärt der Unterzeichnete im Namen seiner Regierung, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 176, Absatz 2,, des ordentlichen norwegischen Strafgesetzbuches und des Artikels 2 des norwegischen Gesetzes über die Auslieferung von Verbrechern die im Artikel 10 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Auslieferung wegen der im Artikel 3, Nr. 2, bezeichneten Straftat dann nicht bewilligt werden kann, wenn die Person, die ein falsches Geldzeichen in Umlauf setzt, es selbst im guten Glauben erhalten hat.

Philippinen Vorbehalt:

Artikel 5,

und 8 des Abkommens werden für die Philippinen so lange unanwendbar sein, bis Artikel 163, des abgeänderten Strafgesetzes und Abschnitt 14 (a), Regel 110 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Philippinen den genannten Bestimmungen des Abkommens entsprechend, abgeändert sein werden.“

Polen

Das Verfahren, das im Artikel 19 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei für die Beilegung aller Streitigkeiten vorgesehen ist, die zwischen den hohen Vertragsschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des genannten Abkommens entstehen könnten, wird auf einen Streit zwischen Polen und der Freien Stadt Danzig nicht angewendet werden.

Schweiz Erklärung:

„Der Schweizerische Bundesrat kann hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen des Abkommens keine Verpflichtung übernehmen, solange nicht die Frage der Einführung eines einheitlichen schweizerischen Strafgesetzbuches in bejahendem Sinne entschieden ist; er weist deshalb darauf hin, daß die Ratifikation des Abkommens nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann.

Der Schweizerische Bundesrat ist jedoch bereit, nach Maßgabe seiner Zuständigkeit die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Abkommens durchzuführen, sobald dieses nach Artikel 25 in Kraft tritt.“

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken Vorbehalt:

Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken behält ihrer Regierung hinsichtlich des Artikels 20 das Recht vor, die Ratifikationsurkunde, wenn ihr das angezeigt erscheint, einem anderen Signatarstaat mitzuteilen, damit dieser eine Abschrift der Urkunde dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Bekanntgabe an alle Signatar- oder beitretenden Staaten übermittelt.

Erklärung:

„Die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nimmt zwar die Bestimmungen des Artikels 19 an, erklärt jedoch, daß die Regierung der Union nicht beabsichtigt, ihrerseits die Gerichtsbarkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes in Anspruch zu nehmen.

Was die Bestimmung desselben Artikels anlangt, wonach Streitfälle, die sich nicht durch unmittelbare Verhandlungen beilegen lassen, auch einem beliebigen anderen Schiedsgerichtsverfahren als dem vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, so erklärt die Abordnung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken ausdrücklich, daß die Annahme dieser Bestimmung nicht als Änderung des grundsätzlichen Standpunktes ausgelegt werden darf, den die Regierung der Union zu der Frage der Schiedsgerichtsbarkeit als eines Mittels zur Erledigung von zwischenstaatlichen Streitfällen einnimmt.“

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König der Bulgaren, der Präsident der Nationalregierung der Republik China, der Präsident der Republik Columbien, der Präsident der Republik Cuba, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco, Seine Majestät der König von Norwegen, der Präsident der Republik Panama, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slovenen, das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,

haben in dem Bestreben, die Verhütung und Bestrafung der Falschmünzerei immer wirksamer zu gestalten, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:
Protokoll = Anlage 1
Fakultativprotokoll = Anlage 2
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.04.2016 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024

Gesetzesnummer

10001793

Dokumentnummer

NOR11001815

Alte Dokumentnummer

N2193114584R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1931/347/P0/NOR11001815

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