Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 88/16/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0235

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist an die in einem Beschluß des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des Paragraph 116, Absatz 2, BAO schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Enscheidung handelt (Hinweis Welser in Rummel I/2, Randziffer 9 ff zu Paragraph 802, ABGB). Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 277).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160235.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988160235_19931216X02

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