Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd § 38 AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte.Seit der Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln vergleiche VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121). In diesem Zusammenhang stellt sich daher keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, welche die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte.