Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung von Eingreiftruppen § 0

Kurztitel

Rechtsstellung von Eingreiftruppen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 67/2004

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

13.12.2001

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärung der Republik Argentinien; Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

(Übersetzung)
Übereinkommen zwischen den an der multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen
StF: BGBl. III Nr. 67/2004 (NR: GP XXII RV 73 AB 155 S. 28. BR: AB 6835 S. 700.)

Vertragsparteien

*Dänemark III 67/2004 *Niederlande III 67/2004 *Norwegen III 67/2004 *Rumänien III 67/2004

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Argentinien wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Republik Argentinien betrachtet das SHIRBRIG SOFA als eigenständiges und unabhängiges Rechtsinstrument. Daher gibt die Republik Argentinien folgende Erklärung ab: Die Republik Argentinien hat nicht ihre Zustimmung erteilt, durch die Normen der Organisation des Nordatlantikvertrags oder ihres Übereinkommens über die Rechtsstellung ihrer Truppen (SOFA), oder durch die Partnerschaft für den Frieden oder ihr Übereinkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder andere diesbezügliche Bestimmungen, mit der Ausnahme des SHIRBRIG Übereinkommens über die Rechtsstellung der Truppen, gebunden zu sein. Daher sind Hinweise in diesem Übereinkommen auf die Organisation des Nordatlantikvertrags oder die Partnerschaft für den Frieden nicht so zu interpretieren, dass sie diesen Institutionen irgendwelche Befugnisse oder Zuständigkeiten zuweisen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Oktober 2003 bei der Regierung Dänemarks hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. römisch VIII Absatz eins, mit 23. Dezember 2003 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung Dänemarks haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Dänemark

Niederlande

Norwegen

Rumänien

Präambel/Promulgationsklausel

Die an der Multinationalen Brigade aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft für Operationen der Vereinten Nationen (SHIRBRIG) teilnehmenden Staaten sind

Eingedenk der Absichtserklärung betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die zuerst von Dänemark am 15. Dezember 1996 unterzeichnet wurde und

Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend das Steuerungskomitee, das zuerst von Dänemark am 9. März 1997 unterzeichnet wurde und

Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und der Rechtsstellung des Planungselements der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 14. März 1997 unterzeichnet wurde und

Eingedenk des Memorandum of Understanding betreffend die Tätigkeit, Finanzierung Verwaltung und der Rechtsstellung der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, das zuerst von Dänemark am 16. April 1998 unterzeichnet wurde,

In Anbetracht der Tatsache, dass die Truppen eines Vertragsstaates dieses Übereinkommens durch gesonderte Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates entsandt und dort aufgenommen werden können,

Im Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu regeln,

wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012

Gesetzesnummer

20003439

Dokumentnummer

NOR30003744

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