Die Voraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, dass "die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", liegt nur dann vor, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, was (ua) eine bereits erfolgte hinreichende Klärung des Sachverhaltes voraussetzt.Die Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014, dass "die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", liegt nur dann vor, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, was (ua) eine bereits erfolgte hinreichende Klärung des Sachverhaltes voraussetzt.