Fehlt die Angabe des unmittelbaren Täters im Spruch des Straferkenntnisses, so genügt dieser nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087 bis 0088).Fehlt die Angabe des unmittelbaren Täters im Spruch des Straferkenntnisses, so genügt dieser nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vergleiche VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087 bis 0088).