DIE REGIERUNGEN der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik
HABEN
ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 5. August 1955 unterzeichneten Europäischen Währungsabkommens (im folgenden das „Abkommen“ genannt) und des am gleichen Tage unterzeichneten Protokolls über die vorläufige Anwendung des Abkommens (im folgenden „Protokoll über die vorläufige Anwendung“ genannt);
ALS VERTRAGSPARTEIEN der am 27. Juni 1958 und 15. Jänner 1960 unterzeichneten Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3 zur Abänderung des Abkommens;
ALS SIGNATARE des Übereinkommens vom 14. Dezember 1960, gemäß dessen Artikel 15 der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit am 30. September 1961 in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) umgestaltet wurde;
IM HINBLICK DARAUF, daß auf Grund der Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3 und der Beschlüsse des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 20 Juli 1958, 18. Dezember 1959 und 19. Juli 1960 die Artikel 3, 4, 5, 9, 10, 13, 18, 26, 29, 30 und 33 des Abkommens sowie § 6 des Protokolls über die vorläufige Anwendung abgeändert worden sind und ein Artikel 7 A dem Abkommen hinzugefügt worden ist;IM HINBLICK DARAUF, daß auf Grund der Zusatzprotokolle Nr. 2 und 3 und der Beschlüsse des Rates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 20 Juli 1958, 18. Dezember 1959 und 19. Juli 1960 die Artikel 3, 4, 5, 9, 10, 13, 18, 26, 29, 30 und 33 des Abkommens sowie Paragraph 6, des Protokolls über die vorläufige Anwendung abgeändert worden sind und ein Artikel 7 A dem Abkommen hinzugefügt worden ist;
IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß § 1 des Protokolls über die vorläufige Anwendung, Artikel 5 des Zusatzprotokolls Nr. 2 und Artikel 7 des Zusatzprotokolls Nr. 3 die so abgeänderten Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob sie am 27. Dezember 1958 in Kraft getreten wären;IM HINBLICK DARAUF, daß gemäß Paragraph eins, des Protokolls über die vorläufige Anwendung, Artikel 5 des Zusatzprotokolls Nr. 2 und Artikel 7 des Zusatzprotokolls Nr. 3 die so abgeänderten Bestimmungen des Abkommens vorläufig so angewendet werden, als ob sie am 27. Dezember 1958 in Kraft getreten wären;
AUF GRUND DER VEREINBARUNG, bestimmte andere Änderungen am Abkommen und am Protokoll über die vorläufige Anwendung vorzunehmen;
und
IM HINBLICK auf einem vom Rat der Organisation am 12. Dezember 1961 gefaßten Beschluß, mit dem der Text des vorliegenden Zusatzprotokolls genehmigt wird;
FOLGENDES VEREINBART: