Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro) § 0

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 151/2002

Typ

Vertrag - Montenegro

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

03.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.10.2001

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 124/2007 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Bundesregierung der Bundesrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 151/2002 (NR: GP XXI RV 831 AB 1016 S. 95. BR: AB 6608 S. 685.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007,

Sprachen

Deutsch, Englisch, Serbisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Mai 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, mit 1. August 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN,

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für gegenseitige Investitionen zu schaffen und aufrecht zu erhalten,

IN DER ERKENNTNIS, dass Förderung und Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

20005570

Dokumentnummer

NOR30006144

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