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Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung § 0

Kurztitel

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 1/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.05.1987

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Titel

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ÜBER DAS VERBOT DER DOPPELTEN STRAFVERFOLGUNG
StF: BGBl. III Nr. 1/2000 (NR: GP XX RV 1205 VV S. 141. BR: AB 5791 S. 645.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 107/2000 *Dänemark III 1/2000 *Deutschland III 1/2000 *Frankreich III 1/2000 *Irland III 1/2000 *Italien III 1/2000 *Niederlande III 1/2000 *Portugal III 1/2000

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens in dänischer, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2000,)

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Ziffer eins Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens erklärt Österreich, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

  1. Litera a
    wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
  2. Litera b
    wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:
    • Strichaufzählung
      Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (Paragraph 124, StGB);
    • Strichaufzählung
      Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (Paragraphen 242 und 244 StGB);
    • Strichaufzählung
      Staatsfeindliche Verbindungen (Paragraph 246, StGB);
    • Strichaufzählung
      Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (Paragraph 248, StGB);
    • Strichaufzählung
      Angriffe auf oberste Staatsorgane (Paragraphen 249 bis 251 StGB);
    • Strichaufzählung
      Landesverrat (Paragraphen 252 bis 258 StGB);
    • Strichaufzählung
      strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (Paragraphen 259 bis 260 StGB);
    • Strichaufzählung
      strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
    • Strichaufzählung
      Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz 1995; und
    • Strichaufzählung
      Straftaten nach dem Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
  3. Litera c
    wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Ziffer 2 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens sind für die Republik Österreich als ersuchende Behörden die zuständigen Staatsanwaltschaften und als ersuchte Behörden das Bundesministerium für Justiz, Abt. römisch IV 1, das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, sowie die jeweils örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Sprengel die rechtskräftige Verurteilung vermutlich erfolgt ist, anzusehen.

Ziffer 3 Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, daß dieses Übereinkommen bis zu seinem Inkrafttreten gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Dezember 1998 beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Ministeriums haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt und hiebei Erklärungen gemäß dessen Artikel 6, Absatz 3, abgegeben: Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Portugal.

Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von Belgien hat weiters mitgeteilt, daß das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 6, Absatz 3, zwischen den genannten Staaten und Österreich daher ab 11. Dezember 1998 vorläufig anwendbar ist.

Nach weiteren Mitteilungen des Ministeriums haben folgende Staaten anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden weitere Erklärungen abgegeben:

Belgien

Artikel 4 Punkt 3 :,

Die Behörden, die befugt sind, Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen, sind die Justizbehörden.

Artikel 6 Punkt 3 :,

Das Übereinkommen tritt für Belgien im Verhältnis zu anderen Staaten, welche dieselbe Erklärung abgegeben haben, 90 Tage nach der Hinterlegung in Kraft.

Dänemark

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a,, b und c des Übereinkommens erklärt Dänemark, in den nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a,, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel eins, gebunden zu sein. Hinsichtlich der in Artikel 2, Absatz eins, Litera b, genannten Fälle führt Dänemark gemäß Artikel 2, Absatz 2, an, daß diese Erklärung sich auf die Arten von Straftaten bezieht, die

  1. Ziffer eins
    durch Kapitel 12 des dänischen Strafgesetzbuches bezeichnet werden (Straftaten gegen die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates);
  2. Ziffer 2
    durch Kapitel 13 des dänischen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten Stellen des Staates); und
  3. Ziffer 3
    durch Kapitel 14 des dänischen Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsgewalt), sowie auch auf jede andere Straftat, die logischerweise diesen Arten zuzuzählen ist. Es wird andererseits eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Dänemark die Bestimmungen des Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens dahingehend auslegt, daß sie sich unter anderem auf die in Artikel 8, Absatz eins,, Paragraph eins, des dänischen Strafgesetzbuches angeführten Straftaten beziehen.

Schließlich erklärt Dänemark, das Übereinkommen in dem Sinn auszulegen, daß es sich auf die alleinige Möglichkeit bezieht, eine Strafe zu verhängen, mit Ausnahme der Möglichkeit der Aberkennung von Rechten.

Dänemark bestimmt gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens das dänische Ministerium für Justiz als Zentrale Behörde Dänemarks, die befugt ist, die in dem genannten Artikel vorgesehenen Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen.

Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens, daß sie nicht durch Artikel eins, des Übereinkommens gebunden ist, wenn

  1. Litera a
    die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde;
  2. Litera b
    die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine der folgenden Strafvorschriften erfüllt hat:
    1. Sub-Litera, a, a
      Vorbereitung eines Angriffskrieges (Paragraph 80, StGB) und Aufstacheln zum Angriffskrieg (Paragraph 80 a, StGB);
    2. Sub-Litera, b, b
      Hochverrat (Paragraphen 81 bis 83 StGB);
    3. Sub-Litera, c, c
      Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (Paragraphen 84 bis 90b StGB);
    4. Sub-Litera, d, d
      Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (Paragraphen 94 bis 100a StGB);
    5. Sub-Litera, e, e
      Straftaten gegen die Landesverteidigung (Paragraphen 109 bis 109h StGB);
    6. Sub-Litera, f, f
      Straftaten nach Paragraphen 129,, 129a StGB;
    7. Sub-Litera, g, g
      die in Paragraph 129 a, Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB aufgeführten Straftaten, sofern durch die Tat die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet worden ist;
    8. Sub-Litera, h, h
      Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz;
    9. Sub-Litera, i, i
      Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt im Hinblick auf Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens, daß die ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften als ersuchende Behörden einerseits und die jeweils örtlichen zuständigen Staatsanwaltschaften, in deren Bezirk die rechtskräftige Aburteilung mutmaßlich stattgefunden hat, als ersuchte Behörden andererseits, befugt sind, um Auskünfte nach diesem Artikel zu ersuchen und solche entgegenzunehmen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt außerdem, daß in Anwendung des Übereinkommens als Tat seitens der Bundesrepublik Deutschland derjenige geschichtliche Vorgang ohne Beschränkung auf seine rechtliche Qualifikation verstanden wird, wie er in dem anzuerkennenden Urteil aufgeführt ist.

Frankreich

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie in den im Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b genannten Fällen durch Artikel eins, nicht gebunden ist.

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß sie durch Artikel eins, nicht gebunden ist, wenn die Taten, die dem ausländischen Urteil zugrunde liegen, folgende Straftaten darstellen: Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Fälschung des Staatssiegels oder der gültigen Staatswährung, Verbrechen gegen französische diplomatische oder konsularische Bedienstete oder Räumlichkeiten.

Die Regierung der Französichen Republik bestimmt als Behörde, die befugt ist, um Auskünfte nach Artikel 4, einzuholen und entgegenzunehmen, das Bureau du droit penal international et de l`entraide repressive internationale, Service des Affaires Europeennes et Internationales, Ministere de la Justice, 13, Place Vendome, 75042 Paris Cedex 01.

Irland

Gemäß Artikel 4, Absatz 3, erklärt Irland, daß folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen:

The Department of Justice, Equality and Law Reform of Irland, 72-76 Saint Stephen`s Green, Dublin

Italien

Die Regierung der Italienischen Republik erklärt, daß Artikel eins, des Übereinkommens in den in Artikel 2, Absatz eins, Litera a,, b und c dieses Übereinkommens vorgesehenen Fällen keine Anwendung findet. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens stellen Verbrechen gegen den Bestand des Staates eine Straftat gegen die Sicherheit oder gegen andere gleichermaßen wesentliche Interessen des Staates dar.

Die Regierung der Italienischen Republik erklärt außerdem, daß gemäß Artikel 4, Absatz eins, die folgende Behörde bestimmt wurde, um Auskünfte nach diesem Artikel einzuholen und entgegenzunehmen:

Das Ministerium für Justiz, Generaldirektion für Strafsachen.

Niederlande

Gemäß Artikel 4, Absatz 3, des Übereinkommens bestimmt das Königreich der Niederlande die folgenden Stellen als Behörden, die befugt sind, um Auskünfte einzuholen und entgegenzunehmen:

Für die Niederlande:

– Das Ministerium für Justiz in Den Haag

Für die Niederländischen Antillen:

– Das Ministerium für Justiz in Willemstad, Curaçao

Für Aruba:

– Das Ministerium für Justiz in Oranjestad, Aruba

Portugal

Gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 des Übereinkommens erklärt Portugal,

  • Strichaufzählung
    daß es das Verbot der doppelten Strafverfolgung in dem in Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Fall auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden wird;
  • Strichaufzählung
    daß es sich erforderlichenfalls auf die in Absatz eins, Litera b, vorgesehene Ausnahme berufen wird, um die wesentlichen Interessen des portugiesischen Staates zu wahren;
  • Strichaufzählung
    daß die in Absatz eins, Litera b, vorgesehene Ausnahme bei Straftaten der Nachahmung und Geldfälschung oder anderen gleichartigen Straftaten, bei Straftaten des Terrorismus und der terroristischen Organisation und bei Straftaten gegen die Sicherheit des Staates geltend gemacht wird.

Gemäß Artikel 4, Absatz 3, ist die von Portugal bestimmte zuständige Behörde, um die im Absatz eins, des genannten Artikels bezeichneten Auskünfte einzuholen oder entgegenzunehmen, das Büro des Generalstaatsanwalts (Procuradoria geral da Republica).

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet –

EINGEDENK der engen Beziehungen, die zwischen ihren Völkern bestehen;

IN ANBETRACHT der Entwicklung, die auf den Abbau der Hindernisse für die Freizügigkeit zwischen den Mitgliedstaaten abzielt;

IN DEM WUNSCH, ihre Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens, gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung auszuweiten;

ÜBERZEUGT, daß es Ausdruck solchen Vertrauens, solchen Verständnisses und solcher Achtung ist, wenn das Verbot der doppelten Strafverfolgung in bezug auf ausländische Justizentscheidungen wechselseitig anerkannt wird –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.6.2000 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022

Gesetzesnummer

20000287

Dokumentnummer

NOR30000319

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2000/1/P0/NOR30000319

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