Bundesrecht konsolidiert

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Gleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb Art. 1

Kurztitel

Gleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 588/1990

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

19.09.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

  1. Absatz einsGemäß Ziffer 10, des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist das Abkommen samt Notenwechsel auch auf diejenigen niederländischen Hochschulen anzuwenden, die eine Änderung ihres Namens erfahren haben.
  2. Absatz 2Folgende in der Ziffer 8, des im Absatz eins, genannten Notenwechsels angeführte niederländische Hochschulen haben seit dem Inkrafttreten des Abkommens ihren Namen geändert:

Früherer Name                           Geänderter Name

Reichsuniversität in Rotterdam          Erasmus Universität Rotterdam

Technische Reichshochschulen in         Technische Reichsuniver-

Delft, Eindhoven und Enschede           sitäten in Delft, Eindhoven

                                        und Enschede

Reichslandwirtschaftshoch-              Reichslandwirtschaftsuni-

schule in Wageningen                    versität in Wageningen

Gemeindeuniversität in                  Universität in Amsterdam

Amsterdam

Besondere Hochschule für                Katholische Universität

Gesellschafts- und Geistes-             Brabant in Tilburg

wissenschaften in Tilburg

Katholische theologische                Katholische Theologische

Hochschulen in Tilburg, Amsterdam       Universitäten in Tilburg,

und Heerlen                             Amsterdam und Heerlen

Theologische Hochschule der             Theologische Universität

Reformierten Kirchen („Vrijge-         der Reformierten Kirchen

maakt'') im Kampen                      („Vrijgemaakt'') in Kampen

Katholische Theologische Hoch-          Katholische Theologische Uni-

schule in Utrecht                       versität in Utrecht

  1. Absatz 3Alle übrigen in der Ziffer 8, des im Absatz eins, genannten Notenwechsels angeführten niederländischen Hochschulen haben keine Änderung in ihrem Namen erfahren.

Schlagworte

Gesellschaftswissenschaften

Gesetzesnummer

10009723

Dokumentnummer

NOR12122963

Alte Dokumentnummer

N7199011922H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/588/A1/NOR12122963

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