Der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich
und
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
nachfolgend die Parteien genannt,
auf der Grundlage des Abkommens vom 15. April 2008 1) zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft,
sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 64/2008.) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008,.