Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Höhe der Abgabe

  § 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

  1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

     Einkommen von

     mehr als 14 000 € ......................................  3%

     mehr als 18 000 € ......................................  5%

     mehr als 22 000 € ......................................  7%

     mehr als 27 000 € ......................................  9%

     des Einkommens,

  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

     der beiden Elternteile von

     mehr als 35 000 € ......................................  5%

     mehr als 40 000 € ......................................  7%

     mehr als 45 000 € ......................................  9%

     des Einkommens.

  1. Absatz 2Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 und Beträge nach den Paragraphen 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40104819

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