Nach 52 Abs. 9 FrPolG 2005 hat "das Bundesamt" mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, "es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei". Das gilt auch für das VwG im Beschwerdeverfahren (vgl. VwGH 15. September 2016, Ra 2016/21/0234; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. GP 30, wonach die vorgeschlagene "behördenneutrale Formulierung" im § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 lediglich der Klarstellung dient). Schon aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 9 legcit folgt, dass die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 legcit - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. GP 30, wonach aus der Verwendung des Wortes "gleichzeitig" folgt, "dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich - dh. wenn kein Fall der vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Unmöglichkeit gemäß Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann.").Nach 52 Absatz 9, FrPolG 2005 hat "das Bundesamt" mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, "es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei". Das gilt auch für das VwG im Beschwerdeverfahren vergleiche VwGH 15. September 2016, Ra 2016/21/0234; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. GP 30, wonach die vorgeschlagene "behördenneutrale Formulierung" im Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 lediglich der Klarstellung dient). Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 9, legcit folgt, dass die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, legcit - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; ErläutRV zum FrÄG 2017, 1523 BlgNR 25. GP 30, wonach aus der Verwendung des Wortes "gleichzeitig" folgt, "dass eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich - dh. wenn kein Fall der vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Unmöglichkeit gemäß Satz 2 vorliegt - nicht ohne die Feststellung zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Abschiebung erlassen werden kann.").