Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst § 0

Kurztitel

Urheberrechtsübereinkommen von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 75/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.12.1923

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

11.01.1889

Index

29/06 Urheberrecht

Titel

Übereinkommen von Montevideo vom 11. Jänner 1889, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. *)
StF: BGBl. Nr. 75/1924

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1929, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1930, (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Argentinien 75/1924 *Bolivien 129/1930 *Paraguay 77/1929

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt Österreichs zu dem am 11. Jänner 1889 in Montevideo zwischen den Republiken Argentinien, Bolivien, Paraguay, Peru, Uruguay, Brasilien und Chile abgeschlossenen und von den zuerst genannten fünf Staaten auch ratifizierten Übereinkommen, betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, für ratifiziert, das in deutscher Übersetzung also lautet: ...

Der Bundespräsident verspricht im Namen der Republik Österreich, dieses Übereinkommen gegenüber den Vertragsstaaten, die den Beitritt anerkennen, gewissenhaft zu erfüllen.

Wien, am 5. Juli 1923.

Ratifikationstext

Die Rechtswirkung des Beitrittes der Republik Österreich ist auf die Vertragsstaaten beschränkt, die ihn gemäß Artikel 13 und 16 des Übereinkommens ausdrücklich anerkennen. Der Beitritt ist bloß von der Republik Argentinien, und zwar mit Dekret des Präsidenten dieser Republik vom 4. Dezember 1923 anerkannt worden; damit ist das Übereinkommen im Verhältnisse zwischen den Republiken Österreich und Argentinien wirksam geworden.

_______________________

*) Die rein formellen Eingangs- und Schlußworte sowie die Unterschriften der Vertreter der Vertragsstaaten sind weggelassen.

Anmerkung

Im Verhältnis zu Argentinien und Paraguay wird das Übereinkommen durch das WUA, Genfer Fassung BGBl. Nr. 108/1957, nach dessen Art. XIX überdeckt.

Schlagworte

e-rk3
Eingangswort

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022

Gesetzesnummer

10001759

Dokumentnummer

NOR11001781

Alte Dokumentnummer

N2192414526R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/75/P0/NOR11001781

Navigation im Suchergebnis