Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

05.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Text

Artikel 5

Politische strafbare Handlungen

  1. Absatz einsFür die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens wird keine strafbare Handlung vom ersuchten Mitgliedstaat als politische strafbare Handlung, als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende strafbare Handlung angesehen.
  2. Absatz 2Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er Absatz 1 nur im Zusammenhang mit
    1. Litera a
      strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und
    2. Litera b
      den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen,
    anwendet.
  3. Absatz 3Artikel 3 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Vorbehalte nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus gelten nicht für die Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020093

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